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Bedarf an Licht und Luft. 45
eines Hinterhauses dürfen stets die vorhandene Höhe der Strassenfronte er-
reichen, und selbst überschreiten, falls der Abstand zwischen beiden bei An-
wendung der Regel üter Strassenbreite und Häuserhöhe (h = b + 3,5n) solches
gestattet.
Wiesbaden 1888. Ein Vorderhaus darf hinten stets so hoch wie an der
Strasse errichtet werden, und selbst noch höher, wenn die Breite des Hofes
diejenige der Strasse übertrifft, wobei die Norm an der Strasse h = b ebenfalls
Anwendung findet. Für frei stehende Hintergebäude gilt die Regel A=b+3m,
desg]. zwischen zwei frei stehenden Häusern bei der Bauweise mit Zwischenräumen
(B VII), sobald Wohnräume in Frage kommen, welche ihr Licht nur von dieser
Seite erhalten.
Halle 1889. Hinterfronten von Vordergebäuden dürfen stets die Höhe der
Strassenfront erreichen. Im übrigen soll vor Fensterwänden bis zu 12m Höhe
b mindestens 5m betragen und für jedes Meter Mehrhöhe um 0,5 m wachsen.
Gegenüber einer nachbarlichen Grenze b=5 m ohne weitere Steigerung.
In vielen Städten hat man, um eine allzu dichte Bebauung zu hindern,
für jedes Grundstück einen gewissen Flächenraum (Hof) vorgeschrieben, welcher
nicht bebaut und auch nicht weiter oben durch Gallerien, Einbauten usw. ein-
geschränkt werden darf. Häufig geschieht das mit konstanten Zahlen,
z. B. Lübeck in der Stadt mindestens 20 «m, in den Vorstädten 30, Karls-
ruhe 25, Königsberg 40 (auf älteren Bauplätzen unter 200 am Gesammtfläche
nur 1/, der letzteren), wobei dann eine der Dimensionen des Hofes zu mindestens
3—6m verlangt wird. In vielen preussischen Städten wird jedem Grundstück
ein Hof von mindestens 5 oder 6m T)] auferlegt Zuweilen wird aber auch
dic Hofgrösse von der Höhe der umstehenden Häuser abhängig gemacht. So
soll in Stettin jeder Hof im innern Stadtbezirk je nach Höhe der Häuser
30—60, im äussern Stadtbezirk 80 qm enthalten, in Heidelberg und Mannheim
auf neuen Bauplätzen bei höchstens 3 Geschossen 50 qm, nebst Zuschlag von
20 qm für jedes weitere Geschoss. In Paris sind 40 oder 60. am vorgeschrieben,
mit bez. 5 oder 6m geringster Breite, je nachdem die Haushöhe unter oder
über 18 m beträgt.
Nach einer anderen Methode setzt man eine Verhältnisszahl des
Leerraums zum ganzen Grundstück fest. Dieselbe beträgt !/, in Budapest,
Prag und Wien, !/; in Brüssel, !/, in Braunschweig, Elberfeld, Hannover, Kiel,
Köln, Koblenz, München, Stuttgart, auch in Dänemark, !/s in Göttingen und
Newyork, !/, in Schweden. In Altona (innere Stadt) soll allgemein !/,, bei
Etagenhäusern oder Hofwohnungen 1/, unbebaut bleiben. Bei der Flächen-
berechnung sowohl des Ganzen als des Leerraums müssen etwaige Vorgärten
ausser Acht bleiben, weil sie den Luftraum hinter dem Hause nichts angehen,
dagegen Licht- und Luft-Schächte als bebaut gelten.
Von den angeführten 2 Methoden eignet sich die erste wohl nur für innere
Stadtbezirke mit bereits eng bebauten Grundstücken von unveränderlicher
Grösse; sonst ist sie unbillig für kleine Grundstücke und verlockt zum Zu-
sammenlegen derselben in grosse Sammelwohnstätten, verfehlt also den Zweck.
Bei der zweiten Methode, welche an sich für neue Stadttheile rationeller ist,
liegt jedoch die Gefahr vor, dass der vorgeschriebene Leerraum in allerhand
enge Streifen und Winkel zersplittert wird, wenn dass dem Grundbesitzer
passt. Desshalb ist es wohl am besten, konstante und Verhältnisszahlen
gleichzeitig zu gebrauchen, wobei diejenige Regel entscheidet, welche den
grössern Hofraum ergiebt. Hiernach verfahren folgende Städte:
ee u \unbebauter Theil! Gesammtfläche
Minimalvorschriften in |des Grundstücks, Ian
!
Altona (Aussenbezirk) Be 1); |
dgl. bei Etagenhäusern oder | 40 pro Wohnung.
Hofwohnungen en 1/o |
Berlin, neue Bauplätze Us | 60 für jeden einzelnen
„ alte Bauplätze | .n N Hof.
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