Zwischenräume und Vorräume. 47
b= h) festgesetzt ist. Denn hierdurch entstehen von selbst leere Räume, und
zudem nach den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Baulichkeiten ange-
messen vertheilt. In der Regel wird dabei reichlich (1/;—1/,) unbebaute Fläche
bleiben. Demgemäss giebt es in Hamburg und Dresden keine Vorschriften
über den Flächeninhalt von Höfen.!)
Im Interesse der Hinterwohner hat man wohl besondere Grenzen für die
Höhe von Hintergebäuden festgesetzt. Das dürftigste Verfahren in dieser
Richtung besteht darin, die Maximalhöhe an der Strasse auch hinten als Grenze
anzunehmen, sofern nur die Hofbreite der Strassenbreite gleichkommt. Eine
Ergänzung dazu liefert eine Vorschrift, wobei Hintergebäude stets nur bis zu
derselben Höhe aufgeführt werden dürfen, wie die zu dem betreffenden Grundstück
gehörigen Vordergebäude.e Am günstigsten aber werden kleinere Grenzen
als für die Höhe von Vordergebäuden festgesetzt. So sollen in Altona,
Hamburg, Braunschweig, Stuttgart bewohnte Hintergebäude auf 3 Geschosse,
in letzterer Stadt zugleich auf 12 m Höhe beschränkt bleiben. Dies ist gewiss
willkommen zu heissen, wenngleich es weniger wichtig erscheint, wenn nur
für ein gesundes Verhältniss »:b auch in den Höfen gesorgt’ist. Wünschens-
werth wäre endlich noch, die Höfe oder Gärten im Inneren von Blöcken zu
einem grösseren Luftraum zusammen zu legen, die Tiefe der Bebauung von
der Strasse ab auf ein gewisses Maas zu beschränken. Dies ist in einigen
Orten vorgeschrieben; z. B. dürfen in Magdeburg Wohnhäuser nur innerhalb
50 m Abstand von der Bauflucht errichtet werden. Allgemein sind solche
Veranstaltungen entweder dem freiwilligen Uebereinkommen einer Gruppe von
Grossgrundbesitzern anheim zu geben, oder als Bedingungen beim Verkauf von
Bauplätzen aufzustellen, wie solches nicht selten durch Baugesellschaften, oder bei
der Parzellirung von Staatsgrund geschieht, um angenehme Wohnbezirke zu
schaffen.?)
Yo. Zwischenräume und Vorräume,
Die in alten Städten gebräuchlichen engen Zwischenräume zwischen 2 Häusern
(Winkel, Schluchten) sind jetzt wegen gesundheitlicher Nachtheile überall ver-
boten. Vielmehr wird entweder Zusammenrücken oder erheblicher Abstand
gefordert, z. B. in vielen preussischen Städten mindestens 2,5 oder 3m, selbst
bei fensterlosen Wänden. In der Bauordnung von Weimar finden sich noch
Anleitungen, wie der gesammte Zwischenraum von 5m zwischen den beiden
Nachbaren vertheilt werden könne — falls sie nicht unmittelbar an die Grenze
bauen Mittels einer solchen Bestimmung wird die geschlossene Häuserreihe,
zur Regel erhoben, weil sie das Grundstück besser ausnutzt. Nur die Sitte
belässt glücklicher Weise noch in manchen Städten, wenigstens in ländlichen
und vornehmen Stadttheilen, einen Abstand zwischen Nachbarhäusern, so in den
Aussenbezirken von Hamburg, Lübeck, Hannover, Frankfurt®), in Vororten von
Berlin u. a.
Umgekehrt bildet in manchen Stadterweiterungen die sog. offene Bauweise,
oder Pavillonsystem mit gebotenen Zwischenräumen die Regel. In württem-
bergischen Städten ist sie lange üblich mit zwischen 2,9m und 4m vorge-
schriebenen Abständen. Weitere Belege für obligatorische Abstände geben,
theils in gesammten Aussenzonen, theils in bestimmten Strassen oder engeren
Bezirken: Braunschweig 4m, Würzburg 5m, Wiesbaden (Landbezirk) und Augs-
burg 6m, Köln und Salzburg 10m, Freiburg 9m theilweise bis 12m, Linz und
Pest (Andrassy-Strasse) 12m, mehrere Villenbezirke von Dresden, wo Abstände
z. Th. gleichbeibend zwischen 8 und 20m, z. Th. von den Haushöhen abhängig
zwischen 1/s (hi + hs) und 1/, (Aı + ho) vorkommen. Im allgemeinen wäre
1) S. Vergleich der Hamburger und Berliner Bauordnung, Deutsche Bauz. 1837, 549.
2) Ueber die neuern Bestrebungen des Vereins für öffentliche Gesundheitspflege hinsicht-
lich der in vorstehendem Abschnitt behandelten Fragen s. unter Litteratur.
3) In Frankfurt war durch Gesetz von 1851 ein „Wich*, Abstand 2 X 2,66 m zwischen zwei
Häusern angeordnet, jedoch durch Vereinbarung der Nachbaren jederzeit aufzuheben. Nach der
neuen Bauordnung von 1884 wird umgekehrt zum Erreichen eines Abstandes von 2 X 2,5 m
nachbarliches Einverständniss bedingt, dagegen der Anschluss an die Grenze Jedermann ge-
stattet. Offenbar ist damit der geschlossenen Bauweise mehr Vorschub geleistet als vorher der
Fall war.
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