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58 Vollzug von Bebauungsplänen.
wiesen in Berlin). Im allgemeinen aber vermögen Einzelne sich nicht zu
helfen und ist im Interesse Aller ein Zwangsverfahren zu wünschen. Das-
selbe ist für die Stadterweiterung von Mainz und für den Wiederaufbau von
Szegedin eingeführt, auch von Seiten der Stadt in Worms sowie in Basel zur
Regulirung schiefer Grenzen zulässig. Im allgemeinen wären als wesentliche
Grundsätze für eine Regulirung folgende Punkte zu beachten:
Die Antheile der Grundbesitzer an der Fläche zwischen den Strassenaxen
ABCD geben dass Verhältniss, nach welchem die Fläche innerhalb der
künftigen Baulinien abcd unter sie zu vertheilen ist. Ehe dies geschieht, sind
Antheile von solcher Kleinheit, dass sie selbst in regelmässiger Form nicht
baufähig bleiben (Vorschlag für
Fig. 72. Mainz 125, Norm in Szegedin
430 am), von der Gemeinschaft zu
kaufen, dgl. Stücke, welche auf
bisheriges Wegrecht nicht ver-
zichten wollen (x), endlich auch
nach freiwilligem Ueberein-
kommen beliebige Antheile. So-
dann wird die Fläche alter Wege
(z) zugeschlagen, welche wohl von
der Gemeinde unentgeltlich abzu-
geben wäre. Bei Austheilung von
abcd sind nicht blos Flächen,
sondern auch Frontlängen zu be-
rücksichtigen, weil von beiden zu-
gleich der Werth eines Bauplatzes
abhängt und bei Strassen von un-
gleicher Breite sogar ein Werths-
verhältniss zwischen den Fronten
an Haupt- und an Nebenstrassen zugrunde zu legen. Bei vorhandenen Baulich-
keiten, Bäumen usw. kann man versuchen, sie dem bisherigen Eigenthümer zu
belassen oder mit dem künftigen Besitzer gütlich ausgleichen oder zu enteignen.
Ebenso wären Unterschiede in der Bonität (hier in den Fundirungskosten) aus-
zagleichen.
Den Zwang zur Regulirung sollte eine gewisse Mehrheit (Mainz 3/,), ge-
messen nach Flächenmass des ganzen Blockes ausüben dürfen. Wer sich dem-
selben nicht fügen mag, wird enteignet und sein bisheriger Besitz wie oben
der Gemeinschaft zugeschlagen. Aber auch Mitwirkung der Stadt ist berech-
tigt, weil es im allgemeinen Interesse liegt, vernünftige Bauplätze zu schaffen.
Wo die Stadt die Regulirung eines Blockes wünscht, sollte daher schon ein-
fache Mehrheit des Grundbesitzes genügen, um das Verfahren zu erzwingen.
Ja in Worms genügt schon der Antrag eines der Betheiligten, um der Stadt
Anlass und Befugniss zu geben, dass sie nach ihrem Ermessen enteignet, regu-
lirt und wieder versteigert, wobei zugleich beschlossen wird, ob das Recht bei
der Versteigerung mitzubieten auf die enteigneten Grundeigenthümer zu be-
schränken sei oder nicht. Immerhin dürfte vorstehendes Eingreifen der Ge-
meinde blos auf offenes Gelände zu beziehen sein und nicht ohne weiteres.
auf Gärten, bei denen vielmehr die Erhaltung so lange zu wünschen ist, bis
ein überwiegendes Streben der Besitzer selbst zur Regulirung drängt.
Betreffende These des Verbandes: Es ist für Stadterweiterangen wünschens-
werth, dass die Expropriation und Inpropriation von Grundstückresten in ange-
messener Weise gesetzlich erleichtert werde. {Noch wichtiger würde der Erlass
eines Gesetzes sein, welches die Zusammenlegung von Grundstücken behufs
Strassendurchlegungen und Regulirung der Bauplatzformen erleichtert.
III. Kostendeckung.
Wo eine Gemeinde auf eignem, bezw. auf erworbenem Gelände (namentlich
ehemaligem Festungsterrain) Strassen anlegt, werden deren Kosten, wie bei
jeder Baugesellschaft, durch den Verkauf von Bauplätzen gedeckt, sei es frei-
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