Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
60 Vollzug von Bebauungsplänen. 
um sowohl die Baukosten allmählich zu amortisiren, als die Betriebskosten 
zu decken, ähnlich der Wasserversorgung. ($. den Ahschnitt Städtereinigung.) 
Einer jährlichen Besteuerung kommt auch die in vielen Städten bestehende 
Pflicht der Grundbesitzer gleich, die vor ihren Häusern hinziehenden Fusswege 
in gutem Zustande zu erhalten. 
2. Gegenrechnung beim Grunderwerb. Wenn die Gemeinde 
Strassenland kauft oder enteignet, liegt es nahe, dem abtretenden Eigenthümer 
sogleich den von ihm zu deckenden Betrag in Gegenrechnung zu stellen. 
Derselbe darf höchstens den Werth der abzutretenden Fläche erreichen und ist 
häufig so gross, dass es einfach auf unentgeltliche Abtretung hinaus 
kommt. Dabei. mögen die Kosten der technischen Herstellung der Strasse 
vielleicht noch gar nicht mit in Frage und später auf. anderem Wege zur 
Deckung kommen (s. unter 3). Gesetzlich festgestellt ist dies Verfahren bei 
den Enteignungs-Gesetzen in Amerika und Paris; es kann aber bei Herstellung 
neuer Strassen unbillig werden, weil der Eine viel, der Andere wenig 
herzugeben hat, daher die Regulirung voraus gehen sollte (C II). Unmittelbar 
geeignet ist die Methode bei Verbreiterung bestehender Strassen, wo der 
einem Hause zufallende Vortheil geradezu proportional dem Mass der Ver- 
breiterung zu sein pflegt. Dies ist in Hamburg, Basel, Wien vorgesehen. In 
Württemberg soll der Vortheil nur bei bestehenden Gebäuden in Anrechnung 
kommen, aber nicht bei leeren Bauplätzen, insofern jene durch Strassen- 
Korrektionen mehr gewinnen als diese. In Hamburg haben bei einseitiger 
Verbreiterung von Strassen auch die Grundbesitzer der gegenüber liegenden 
Seite einen Beitrag (in Geld) von !/,; der Grunderwerbskosten zu leisten, 
jedoch höchstens den Werth von 1 am für 1m Frontlänge und nur dann, 
wenn die bisherige Breite unter 17m betrug, weil sonst der erlangte Vortheil 
nicht mehr erheblich erscheint, 
3. Einmalige Beiträge. Am meisten übliche Methode. Der Gesammt- 
aufwand neuer Strassen entsteht aus 4 Gegenständen, nämlich Grunderwerb, 
Planirung (Erdarbeiten, Durchlässe, Stützmauern), Befestigung des Fahrwegs 
sammt Rinnen, Befestigung der Fusswege. Wegen Beiträge zu unterirdischen 
Abzugskanälen s. den Abschnitt über Städtereinigung. Behufs der Kosten- 
theilung zwischen Gemeinde und Grundbesitzern giebt es nun 3 Wege: 
a) Sachliche Theilung, so dass etwa die Grundbesitzer für den Grund- 
erwerb aufkommen. Unentgeltliche „Freilezung“ des Geländes ist in der That 
vielerorts Bedingung zum Bauen, aber, wie oben schon angeführt, unbillig, wo 
die Flächen oder die Einheitspreise zwischen einer Reihe von Eigenthümern 
ungleichartig sind, daher Geldrechnung zwischen denselben und der Gemeinde 
korrekter. Unpraktisch ist auch die Ausführung technischer Arbeiten (z. B. 
in manchen Städten der Fusswege) durch die Grundbesitzer selbst, weil 
summarische Arbeit seitens der Gemeinde auf Rechnung jener billıger und 
besser ausfällt. 
b) Proportionaltheilung, wonach von den Gesammtkosten oder von 
einzelnen jener 4 Gegenstände ein gewisser Theil den Grundbesitzern auferlegt 
wird, daher in schmalen Strassen weniger zu entrichten als in breiten, wie es 
den erlangten Vortheilen entspricht. 
c) Theilung nach Breitenmass. Den Grundbesitzern wird Deckung 
sämmtlicher Kosten für eine gewisse Strassenbreite, & meter, auferlegt, demnach 
in Strassen unter «meter Breite der Gesammtaufwand, in breitern unter Ein- 
treten der Gemeinde für das Mehrmass. Dies ist gerecht, insofern nun bei 
schmalen Strassen der Beitrag proportional zur Breite wächst, wie es auch un- 
gefähr mit dem Vortheil für die Häuser der Fall ist, und bei breiten der Nutzen 
für die Gesammtheit an Hauptverkehrslinien mit in Betracht kommt. An 
beiderseitig bebauten Strassen fällt jeder der beiden Seiten 5 2 dgl. gewöhn- 
lich auch an einseitig bebauten Strassen und an Plätzen 5. Doch steigern die 
Städte Dresden, Leipzig, Stuttgart hier den Beitrag auf x, Mainz auf 3/,x, wegen 
Vorzugs der Lage. 
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