60 Vollzug von Bebauungsplänen.
um sowohl die Baukosten allmählich zu amortisiren, als die Betriebskosten
zu decken, ähnlich der Wasserversorgung. ($. den Ahschnitt Städtereinigung.)
Einer jährlichen Besteuerung kommt auch die in vielen Städten bestehende
Pflicht der Grundbesitzer gleich, die vor ihren Häusern hinziehenden Fusswege
in gutem Zustande zu erhalten.
2. Gegenrechnung beim Grunderwerb. Wenn die Gemeinde
Strassenland kauft oder enteignet, liegt es nahe, dem abtretenden Eigenthümer
sogleich den von ihm zu deckenden Betrag in Gegenrechnung zu stellen.
Derselbe darf höchstens den Werth der abzutretenden Fläche erreichen und ist
häufig so gross, dass es einfach auf unentgeltliche Abtretung hinaus
kommt. Dabei. mögen die Kosten der technischen Herstellung der Strasse
vielleicht noch gar nicht mit in Frage und später auf. anderem Wege zur
Deckung kommen (s. unter 3). Gesetzlich festgestellt ist dies Verfahren bei
den Enteignungs-Gesetzen in Amerika und Paris; es kann aber bei Herstellung
neuer Strassen unbillig werden, weil der Eine viel, der Andere wenig
herzugeben hat, daher die Regulirung voraus gehen sollte (C II). Unmittelbar
geeignet ist die Methode bei Verbreiterung bestehender Strassen, wo der
einem Hause zufallende Vortheil geradezu proportional dem Mass der Ver-
breiterung zu sein pflegt. Dies ist in Hamburg, Basel, Wien vorgesehen. In
Württemberg soll der Vortheil nur bei bestehenden Gebäuden in Anrechnung
kommen, aber nicht bei leeren Bauplätzen, insofern jene durch Strassen-
Korrektionen mehr gewinnen als diese. In Hamburg haben bei einseitiger
Verbreiterung von Strassen auch die Grundbesitzer der gegenüber liegenden
Seite einen Beitrag (in Geld) von !/,; der Grunderwerbskosten zu leisten,
jedoch höchstens den Werth von 1 am für 1m Frontlänge und nur dann,
wenn die bisherige Breite unter 17m betrug, weil sonst der erlangte Vortheil
nicht mehr erheblich erscheint,
3. Einmalige Beiträge. Am meisten übliche Methode. Der Gesammt-
aufwand neuer Strassen entsteht aus 4 Gegenständen, nämlich Grunderwerb,
Planirung (Erdarbeiten, Durchlässe, Stützmauern), Befestigung des Fahrwegs
sammt Rinnen, Befestigung der Fusswege. Wegen Beiträge zu unterirdischen
Abzugskanälen s. den Abschnitt über Städtereinigung. Behufs der Kosten-
theilung zwischen Gemeinde und Grundbesitzern giebt es nun 3 Wege:
a) Sachliche Theilung, so dass etwa die Grundbesitzer für den Grund-
erwerb aufkommen. Unentgeltliche „Freilezung“ des Geländes ist in der That
vielerorts Bedingung zum Bauen, aber, wie oben schon angeführt, unbillig, wo
die Flächen oder die Einheitspreise zwischen einer Reihe von Eigenthümern
ungleichartig sind, daher Geldrechnung zwischen denselben und der Gemeinde
korrekter. Unpraktisch ist auch die Ausführung technischer Arbeiten (z. B.
in manchen Städten der Fusswege) durch die Grundbesitzer selbst, weil
summarische Arbeit seitens der Gemeinde auf Rechnung jener billıger und
besser ausfällt.
b) Proportionaltheilung, wonach von den Gesammtkosten oder von
einzelnen jener 4 Gegenstände ein gewisser Theil den Grundbesitzern auferlegt
wird, daher in schmalen Strassen weniger zu entrichten als in breiten, wie es
den erlangten Vortheilen entspricht.
c) Theilung nach Breitenmass. Den Grundbesitzern wird Deckung
sämmtlicher Kosten für eine gewisse Strassenbreite, & meter, auferlegt, demnach
in Strassen unter «meter Breite der Gesammtaufwand, in breitern unter Ein-
treten der Gemeinde für das Mehrmass. Dies ist gerecht, insofern nun bei
schmalen Strassen der Beitrag proportional zur Breite wächst, wie es auch un-
gefähr mit dem Vortheil für die Häuser der Fall ist, und bei breiten der Nutzen
für die Gesammtheit an Hauptverkehrslinien mit in Betracht kommt. An
beiderseitig bebauten Strassen fällt jeder der beiden Seiten 5 2 dgl. gewöhn-
lich auch an einseitig bebauten Strassen und an Plätzen 5. Doch steigern die
Städte Dresden, Leipzig, Stuttgart hier den Beitrag auf x, Mainz auf 3/,x, wegen
Vorzugs der Lage.
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