Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
  
  
  
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Kostendeckung. 61 
Von den zu abc angeführten Grundsätzen finden in neuen Bezirken einzelner 
Städte folgende Anwendungen statt: 
Dresden, Aachen, Karlsruhe, Heidelberg. Deckung der vollstän- 
digen Kosten durch die Grundbesitzer; nur für das Innere freier Plätze kommt 
bei einzelnen Regulativen in Dresden theilweise die Stadt auf. 
Preussen. Feststellung von x ist den Städten überlassen, bis zum Maximum 
x = 26m, So weit bekannt, gehen in der That die Ortsstatute aller grössern 
preussischen Städte bis zu dieser obern Grenze. 
Braunschweig. & = 26m. Die Befestigung von Fusswegen liegt je- 
doch den Anstössern nur bis zu 3m Breite ob, auch kann ihnen im einzelnen 
Falle noch Weiteres. erlassen werden, wenn ein Strassenbau vorwiegend im 
öffentlichen Interesse liegt. 
Kassel. Die Gemeinde übernimmt die Hälfte der Kosten des Grunder- 
werbs und alles Uebrige fällt den Anstössern zu. 
Leipzig. x = 23m. Von der innern Fläche freier Plätze haben die 
umliegenden Grundbesitzer nur zum Grunderwerb und zwar die Hälfte bei- 
zutragen. 
Wien. & = 23m, bezüglich Grunderwerb und Planirung. Fusswege durch 
die Anstösser herzustellen bis zu einer Breite von 5,75m. Alle weitern Kosten, 
also namentlich die Befestigung des Fahrwegs trägt die Stadt. In den Vor- 
orten Wiens (selbständige Gemeinden) haben die Grundbesitzer oft Mehr zu 
tragen. 
Strassburg. & = 20m, 
Mannheim. x = 18n, 
Hamburg. = 17m. Für Fusswege wird jedoch nur theilweise Deckung 
begehrt. 
Hessen. Die Fesstellung von x bis zu einer Maximalgrenze = 16m ist den 
Gemeinden überlassen; bei dem Fahrwege darf aber nur der Aufwand für ein- 
fache Chaussirung in Anrechnung kommen. Dies ist in Worms als Regel fest- 
gesetzt. Dagegen haben in Darmstadt die Anstösser nur den Grunderwerb, 
wozu jedoch die Stadt 0,70. für 1am zuschiesst, und die Hälfte der Fussweg- 
kosten zu tragen. 
Mainz. Bis zu x = 16m haben die Grundbesitzer vollständig aufzu- 
kommen, darüber hinaus giebt die Stadt feste Zuschüsse für Lam Grunderwerb 
und zahlt die Hälfte der technischen Kosten. 
Stuttgart. & = 15m mit Bezug auf Grunderwerb, Bei den technischen 
Kosten haben die Anstösser Erdarbeiten und Fusswege zu bezahlen, die Stadt 
befestigt den Fahrweg. 
Budapest. Die Grundbesitzer stellen das Gelände und ersetzen bis zu 
x — 15m die Kosten der Planirung und Befestigung. 
Bremen: == 10.0, 
Linz. Die Stellung des Geländes fällt den Anstössern, die technische 
Arbeit der Stadt zn. 
Basel. Zum Grunderwerb leistet die Stadt einen dem öffentlichen Inter- 
esse entsprechenden Beitrag (vielfach !/, des Geländewerthes). Planirung, Fuss- 
wegs-Herstellung und einstweilige Fahrbarmachung der Strasse sind durch die 
Grundbesitzer zu vollziehen, definitive Befestigung jederzeit durch die Stadt, sei 
es sofort (bei wichtigen Strassen), sei es erst nach vollzogenem Anbau. 
Freiburg & = 15m. Doch wird innerhalb dieses Masses noch der 
halbe Aufwand für Planirung und Befestigung, sowie der ganze Betrag von 
etwaigen aussergewöhnlichen Erdärbeiten durch die Stadt getragen. 
Baden-Baden. Gemeinde und Anstösser jeder Strassenseite tragen je 1/, 
des Gesammtaufwandes. 
Die erörterten „Einmaligen Beiträge“ können den einzelnen Grundstücken 
entweder nach Verhältniss ihrer Flächen oder ibrer Frontlängen aufgelegt 
werden, weil Werth und Werthssteigerung von beiden zugleich abhängen. Wo 
das Verhältniss zwischen Fläche und Frontlänge bei allen Grundstücken über- 
einstimmt, wie es die Regulirung (C II) erreichen kann, ist natürlich die Rech- 
nungsart gleichgültig, Thatsächlich wird allgemein der Einfachheit wegen der 
Massstab der Frontlänge zugrunde gelegt, trotzdem dadurch eine gewisse 
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