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Privatstrassen. 63
ist. Nur zu den Gehwegen sind alle Angrenzer alsbald beitragspflichtig,
ohne Unterschied ob ihre Grundstücke überbaut sind oder nicht. Dagegen
fordert man in Hamburg und Bremen vollen Kostenersatz, sobald ein Ausgang
auf die neue Strasse angelegt wird, indem damit auch unbebauten Plätzen (z. B.
Gewerbeplätzen) schon ein Vortheil zufliesst. Und in Budapest werden die Bei-
träge zu neuen Strassen und Kanälen gleich nach deren Herstellung eingezogen,
in der Annahme, dass schon hierdurch das Motiv der Werthssteigerung aller
Grundstücke erreicht ist.
Gewöhnlich macht somit die Gemeinde Auslagen zugunsten der erst
später Baulustigen. Deshalb nun Zinsen in Anspruch zu nehmen, ist zwar
vorgeschlagen worden, aber nirgends eingeführt und auch schwerlich gerecht-
fertigt, weil die Zeit des Strassenbaues im freien Willen der Gemeinde liegt. -
Es entspricht ihrer Stellung, derartige Unterschiede in den Baukosten zuf sich
zu nehmen; wo viel Risiko vorkommt, mögen etwa die Normalbeiträge etwas
höher angesetzt werden. Um indessen die Sache nicht in unbestimmte Zukunft
fortzuschleppen, könnte auch ein Termin festgestellt werden, nach dessen Ab-
lauf die Verpflichtung zur Kostendeckung erlischt. Hierfür sind in Lübeck
20 Jahre nach Fertigstellung der Strasse gewählt; freilich mag dann gegen
das Ende dieser Zeit die Baulust ins Stocken kommen, um den ihr vortheil-
haften Termin erst abzuwarten.
IV. Privatstrassen.
Bei „Privatstrassen* geschieht die Ausführung durch einen Unternehmer,
bez. eine Gesellschaft auf eigenem Gelände und auf eigene Rechnung. Der
Entwurf mag entweder ebenfalls vom Unternehmer ausgehen (Privatstrassen
im engern Sinne) oder in einem Bebauungsplan durch die Gemeinde festgestellt
sein. Motive für die Gemeinde: Entlastung von Geschäften und Auslagen, Ver-
werthung privaten Kapitals und privater Geschäftskenntniss zum allgemeinen
Wohl, welches jedoch gegen Ausartungen der Spekulation geschützt werden
muss. Motive iür den Unternehmer: Frühzeitige Herstellung einer Strasse und
Benutzung zum Häuserbau, ohne auf Gemeindebeschlüsse warten zu müssen,
Spekulation nach eigenen Ideen über Parzellirung, Häusergattungen usw. Zu
letzterem Zwecke, welcher Privatkräfte besonders anlockt, sollte aber auch
möglichst der Entwurf denselben überlassen bleiben, allerdings mit Vorbehalt
der Genehmigung Seitens der Behörden. Gewisse Gesichtspunkte dazu mögen
allgemein vorgeschrieben sein (Hamburg, Bremen, Leipzig), und bei der Prüfung
lautet dann der richtige Grundsatz (Württemberg): die Genehmigung darf nicht
versagt werden, wenn die Anschlüsse an den allgemeinen Stadtplan und öffent-
liche Einrichtungen ungestört bleiben. In England wird sogar nur eine
Anzeige des Vorhabens begehrt, worauf binnen 6 Wochen die Höhenlage der
neuen Strasse amtlich bestimmt werden muss. Uft wird sich ein Unternehmer
auch über die Ansichten der Stadtverwaltung im voraus erkundigen, und wird
der Plan aus gegenseitiger Uebereinkunft hervorgehen,
Bei Hauptstrassen von grosser Breite und bei Plätzen erscheint es billig,
dass die Gemeinds etwas zur Kostendeckung beiträgt, indem dieselben weitern
Kreisen zugute kommen. Häufig dient hier derselbe Theilungsmaassstab wie
bei Gemeindestrassen, das Maass x in CIII, so in vielen preussischen Städten,
in Hamburg, Bremen, Leipzig. Dagegen hält sich in Stuttgart, Basel, Wien
die Gemeinde grundsätzlich mehr zurück, indem man voraussetzt, dass der Unter-
nehmer dennoch Vortheile zieht. Die weitest gehende Begünstigung geniesst
der Unternehmer einer Privatstrasse in Prag, wo er nur das Gelände auf 20m
Breite zu stellen hat, und die technische Herstellung Seitens der Gemeinde be-
sorgt wird. Insbesondere waltet bei Strassen-Durchbrüchen im Innern einer
Stadt gewöhnlich das allgemeine Interesse so sehr vor, dass die Gemeinde
sich wohl stärker betheiligt, besonders wenn davon das Zustandekommen ab-
hängt. So hat für die König Johann-Strasse in Dresden die Stadt den Grund-
erwerb und die technische Herstellung auf volle Strassenbreite an den Unter-
nehmer vergütet, zudem noch einen rückzahlbaren Beitrag geleistet.
Nach Feststellung des Plans ist das weitere Verhältniss der Gemeinde zum
Unternehmer wie dasjenige zwischen Bauherr und Akkordant. Zweckmässig
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