64 Vollzug von Bebauungsplänen.
sind daher: Bauvertrag mit genauen technischen Bedingungen, eventuell Kautions-
leistung, K«ntrolle der Arbeit, Vollendung:termin, Abnahme unter Abstellung
etwaiger Mängel. Unter Umständen mag sich die Gemeinde Einiges zur Aus-
führung vorbehalten, wozu ihre Erfahrungen und Vorräthe besser geeignet sind,
2. B. Kanäle, Pflaster, Gas- und Wasserröhren, wobei dann der Unternehmer die
Kosten zu ersetzen hat. Ja es kommt vor, dass die städtische Bauverwaltung
die gesammte Herstellung von Privatstrassen auf Rechnung des Unternehmers.
besorgt. Dies ist z. B. in Leipzig, Halle, Hannover, Aachen allgemein, ander-
wärts ausdrücklich nach Wahl vorbehalten oder nach Umständen üblich. Auch
in Karlsruhe gilt der Grundsatz, dass neue Strassen, sofern dieselben durch
ein öffentliches Bedürfniss nicht dringend geboten sind, nur dann (durch die
Stadt) erstellt werden sollen, wenn die betheiligten Unternehmer sofort alle
der Gemeinde erwachsenden Kosten ersetzen. Es giebt demnach bezüglich der
Ausführung von neuen Strassen mancherlei Abstufungen zwischen vollen Privat-
strassen mit Gemeindebeitrag und Gemeindestrassen mit Privatbeiträgen.
Zur Uebernahme einer Privatstrasse in das städtische Strassennetz wird
vom Unternehmer ein möglichst früher Termin gewünscht, weil er erst damit
die Pflicht der Unterhaltung los wird. Anderseits liegt es im Interesse der
Gemeinde, eine neue Strasse nicht eher anzunehmen, als bis sie Verkehrsbe-
dürfniss ist, und nicht mehr erheblich durch Materialtransporte abgenützt wird.
In dieser Frage jewe ls „nach Ermessen“ zu handeln ist ungeeignet, vielmehr
ein festes Prinzip für beide Theile erwünscht. Gleich nach Vollendung ist die
Uebernahme zugesagt in: Frankfurt, Bremen, Leipzig, Zürich, dgl. in Berlin und
Lübeck. Doch hat hier der Unternehmer noch auf 4 Jahre die Unterhaltung zu
tragen, bez. Beiträge zu derselben zu leisten. In Hamburg und Breslau erfolst
stets die Uebernahme, sobald mehr als die Hälfte der Frontlängen tebaut, und
die Verbindung mit andern Strassen an beiden Enden herstellt ist; in Basel
sobald mindetens 3/, der beiderseitigen Strassenlinien angebaut sind; in Dresden,
wenn auf Anordnung des Stadtraths oder auf Beschluss der Mehrheit der Grund-
besitzer der Fahrweg gepflastert wird, unter der Voraussetzung, dass An-
) fangs eine leichtere Konstruktion genügt. In England kann eine Strasse durch
Mehrheitsbeschluss der Anstösser (Eigenthümer) zu einer öffentlichen erklärt
werden, falls sie zur Befriedigung der Behörde gut hergestellt ist. Bis dahin
kommt es sogar vor, dass eine Privatstrasse gegen den öffentlichen Verkehr-
abgesperrt wird, um sie vor Abnutzung zu schützen.
V. Sonstige Massregeln der Gemeinde.
Gesetzlich beschränkt sich die Obliegenheit einer Stadtverwaltung auf die
Festsetzung von Bebauungsplänen und die Herstellung von Strassen. Das
Weitere wird dann in der Regel der Privatthätigkeit überlassen, namentlich
das Häuserbauen, besondere Verkehrsmittel (Strassenbahnen, vgl. EIX), viel-
fach selbst die Ausführung von Strassen (CIV). Aber die freie Konkurrenz
zwischen Privaten hat mitunter recht verderbliche Zustände herbei geführt und
das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage von Wohnungen ist gerade
in solchen Zeiten ausgeblieben, wo es wegen Wohnungsnoth am wichtigsten
gewesen wäre. Auch die Selbsthülfe gewisser Bevölkerungskreise (Baugenossen-
schaften) und die Fürsorge einzelner Arbeitgeber oder Gesellschaften hat er-
fahrungsmässig nicht weit genug gereicht, obgleich die Errichtung kleiner
Wohnungen keineswegs immer ein Opfer der Wohlthätigkeit geblieben ist, son-
dern sich vielfach ausreichend rentirt hat.!) In Deutschland haben die arbeiten-
den Klassen noch nicht oft zur Selbsthülfe gegriffen, Arbeitgeber wohl auf dem
Lande und in Fabrikorten Anerkennenswerthes geleistet, in grossen Städten
aber sehr wenig mitgeholfen. Daher kann es, wie auf andern Gebieten, zur
Pflicht der Gemeinde oder des Staates werden, in die Wohnungsfrage, insbe-
sondere zugunsten der ärmern Bevölkerungsklassen, einzugreifen. In welchem
Masse und zu welcher Zeit, ist natürlich nach örtlichen Umständen zu ent-
l) Z. B. die Häuser, welche der Verein gegen Verarmung in Darmstadt umgebaut hat
(Broschüre 1886); ferner die model dwellings mehrerer Unternehmungen in London, allerdings
Miethkasernen, aber unter möglichster Selbständigkeit der Wohnungen und mit squares
versehen. Aehnlich bei der „Gemeinnützigen Baugesellschaft* in Berlin.
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