ET TEE en nun un Teen ... . EG z ER aus: Drane, ee rer;
ze a a 2 1 ze EEE TUTTITTE PORT: RE or a ze
66 ‚Vollzug von Bebauungsplänen.
Abstand. Oft werden Baulustige freiwillig eine noch ausgedehntere definitive
Kanalisation vorziehen, falls vorüber gehende Massregeln kostspieliger erscheinen.
Diese letztern bestehen nun meistens für Brauchwasser in wasserdichten
Sammelgruben mit häufiger Entleerung oder mit Auslauf zu landwirthschaft-
licher Benutzung (Düsseldorf,; Hamburg, Mainz, Wiesbaden, Strassburg). In
München sind sogar allgemein, bis zur Herstellung eines Kanals, Versickerungs-
gruben für Brauchwasser gestattet; für Regenwasser dürfte jedenfalls die Ver-
sickerung unbedenklich sein.
Mit Bezug auf Exkremente tritt natürlich bis zu eventueller späterer
Aufnahme in Kanäle, Abfuhr ein, sei es aus Gruben oder mittelst Tonnen.
Für die besagte Entleerung und Abfuhr hat bei ganz vereinzelten Gebäuden
der Eigenthümer selbst zu sorgen; wenn erst Gruppen und Kolonien enstanden
sind, mag die Stadt bezw. ein Unternehmer eintreten, etwa gegen höhere
Gebühren als in der Stadt.
In starken Gegensatz zu vorstehendem Verfahren tritt die Bestimmung des
preussischen Gesetzes von 1875: dass durch Ortstatut die Errichtung von Wohn-
gebäuden „an unfertigen Strassen“ ganz untersagt werden kann, von welcher Be-
stimmung die meisten grössern Städte in Preussen, sogar auch Landgemeinden,
Gebrauch gemacht haben.!) Und in Bayern ist, noch schärfer, für alle Gattungen
von Gebäuden die Erlaubniss zum Bauen erst dann in Aussicht gestellt, wenn
die Herstellung der betreffenden Strasse gesichert wird. In mehreren badischen
Städten pflegt man für abgelegene Baulichkeiten die Bauerlaubniss an die
Möglichkeit unterirdischer Entwässerung zu knüpfen und Sammelgruben,
ausser bei unmittelbarer landwirthschaftlicher Verwendung ihres Inhalts (vergl.
das Motiv S. 54) zu verbieten.
Mittels derartiger Verbote kann allerdings ungesunden Zuständen vorgebeugt
werden; allein es lässt sich das auch durch die angeführten vorüber gehenden
Massregeln genügend erreichen. Wichtiger für eine Stadt ist wohl die Wirkung
der angeführten Einschränkungen, dass die Erweiterung nun kompakt vor-
schreiten muss, so weit die Verwaltung eben für gut findet, neue Strassen
herzustellen und dass Bezirke mit sperriger Bebauung, mit grossen Ansprüchen an .
Strassen-Unterhaltung und Bewachung vermieden werden. Anderseits wird offen-
bar durch solche Verbote das Angebot von Bauplätzen eingeschränkt, also der
Preis gesteigert, sowie das natürliche Wachsthum einer Stadt gehemmt,
indem doch aussen mancherlei Landhäuser, Arbeiterwohnungen, gewerbliche
Ansiedelungen Bedürfniss sind, welche sich nun in Nachbargemeinden ansiedeln.
Dies um so eher, als ein anderes preussisches Gesetz (25. August 1876) eigens
die Bedingungen für neue Ansiedelungen (in den östlichen Provinzen und
Westfalen) festsetzt, nämlich Zugänglichkeit und Sicherheit gegen Gefährdung
landwirthschaftlicher usw. Nutzupgen.
Demnach ist wohl zu fragen, ob dem öffentlichen Wohl besser durch un-
beschränkte, oder durch örtlich beengte Baufreiheit gedient wird. Thatsächlich
werden auch. jene Verbote keineswegs überall strenge gehandhabt. In
Magdeburg, Hannover, Dortmund u. a. sind ausdrücklich Ausnahmen in Aussicht
gestellt, in Würzburg nur „Hauptgebäude“ abseits von städtischen Strassen
untersagt. Das Ortsstatut von Elberfeld enthält von vorn herein dreierlei Aus-
nahmen von dem Verbot: Wohnhäuser ohne fertige Strasse und ohne aus-
führbare Entwässerung zu errichten, nämlich allgemein für eine Reihe bestimmter
Landstrassen, sodann bei vereinzelten Bauten in ländlicher Gegend, endlich da,
wo die Ableitung des Hauswassers in Kanäle oder Bäche mit besondern
Schwierigkeiten verbunden sein würde, aber auf anderem unschädlichem Wege
bewerkstelligt werden kann. Ferner beschränkt sich in Hamburg und Altona
das Verbot auf grosse Miethhäuser ohne Sielanschluss, und in Hessen heisst
es nur, dass ausserhalb eines ausreichenden Ortsbauplans in der Regel
keine Gebäude errichtet werden dürfen. In Folge dessen wird in Darmstadt
die Errichtung von Gebäuden an uneröffneten Strassen nur an die Bedingung
1) Schlecht gewählt ist jedenfalls der Wortlaut des preussischen Gesetzes; er hat dazu
‚geführt, dass an Feldwegen, welche künftig nicht in städtische Strassen verwandelt werden
sollen, daher auch nicht „unfertige Strassen“ sind, ja sogar im freien Felde Wohngebäude ge-
stattet werden mussten, offenbar gegen die Absieht des Gesetzgebers.