Full text: Erdarbeiten; Strassenbau; Brückenbau (Abtheilung 3, 4. Heft)

   
  
ron denen 
»n. Dazu 
3. Ordnune 
ı 14300 km 
nee dieses 
hen Land- 
Gemeinde- 
rbahn ent- 
lichst ver- 
„ x Er 
n selcnten 
m Stralse 
oenetz bDe- 
ten3); erst 
.. Die bei 
nde führte 
väderfuhr- 
» schmalen 
m Gerüst, 
leich fort- 
Vorgang 
o. 16 dar- 
ler alten 
re Zeit ın 
ist durch 
Wagen- 
ichsel be- 
in rundes 
  
in auf die 
r Strafsen- 
Die Straßsen-Fuhrwerke. 
ß. Die Raddurchmesser. 
Zur leichteren Beweglichkeit der Wagen und zu bequemer Anordnung des 
Aufbaues, auch, um die Stränge niedrig genug anspannen zu können, ist es 
eünstie, den Vorderrädern einen kleineren Durchmesser zu geben, als den 
Hinterrädern. 
Nach Umpfenbach sind folgende Abmessungen der Räder bei guten 
Strafsen am vortheilhaftesten: 
für 2rädrige Frachtkarren 1,6—1,75 m; 
. bei 4rädrigen Frachtwagen: für Vorderräder 0,95 w, für Hinterräder 
1 Ir 1,22 m; 
3. bei Aräc Be, schnellen Fuhrwerk: für Vorderräder 0,7—0,88 m, für 
Hinterräder 1,7—1,31 ı 
Bei schlechten W egen sollen diese Maalse um 0,15 bis 0,30 m vergröfsert 
werden. 
Zur Prüfung ausgedehnter, von Morin und Dupuit gemachter Versuche 
mit Strafsenfuhrwerk trat in Frankreich im Jahre 1839 eine Kommission zu- 
sammen, welche folgende Klassen von Rädern 'vorschlug: 
1. kleine Räder 1,00; 1,067; 1,33; 1,50 m; 
2. grolse Räder 1,667; 1,883; 2,00; 2,155 m, 
y. Die Radfelgen-Breiten. 
Um zu verhindern, dass durch übergrofsen Druck der Räder das Stein- 
material der Strafse zermalmt und die Strafsenoberfläche — durch Gleisbildung 
— zerstört wird, sind über das Verhältniss des Ladungsgewichts zu den Rad- 
felgenbreiten fast in allen Ländern gesetzliche Bestimmungen getroffen. Doch 
sind die ursprünglichen Ansichten über die Nützlichkeit der breiten Felgen 
sehr schwankend geworden und man nimmt jetzt allgemein an, dass über eine 
gewisse Breite der Felgen hinaus eine gleichmäfsige Druckvertheilung nicht 
mehr stattfindet. Die erwähnte französische Kommission z. B. schlug als 
Höchstbreite der Felgen 12cm, als Mindestbreite 6 em vor. 
Hier mag noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei der Be- 
stimmung der Radfelgen-Breiten, genauer genommen, aufser dem Gewicht des 
Fuhrwerks auch das Steinbahn- Material, sowie der Raddurchmesser in Betracht 
gezogen werden müssten. Denn mit zunehmender Gröfse des Raddurchmessers 
vergrößsert sich die Berührungsfläche und verringert sich die Abnutzung der 
Steinbahn, so dass bei gleicher Felgenbreite ein gröfseres Rad stärker belastet 
werden darf, als ein kleineres. Auch die F: ahrgeschw indigkeit ist von grofsem 
Belange und ebenso der Umstand, obdas Fuhr werkmit Federn versehenistoder nicht, 
da diese die für Fuhrwerk und Fahrbahn gleich verderblichen Stölse mildern. 
Nach dem Ausspruch der französischen Kommission wird durch einen mit 
Federn versehenen Wagen im’ Trab die Bahn nicht mehr abgenutzt, als durch 
einen Wagen ‚ohne Federn im Schritt. 
Die früher oft verwandten konischen Felgen bei Lastfuhrwerk, welche sich 
der Oberfläche der Steinbahn anschliessen sollten, verschwinden immer mehr. 
Für die altpreufsischen Provinzen!) galt bis 1888 die „Verordnung ?) vom 17. März 
1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststralsen“ mit einigen späteren Zu- 
sätzen (Kabinetsordre vom 14. April 1840). Dieselbe bestimmt die 
Gröfstlasten der 4räderigen Frachtfuhrwerke nach der Breite der Radfelger 
und der Jahreszeit, wie folgt: 
een 
  
Gröfstlast in kg 
Radfelgenbreite 15. Novbr. bis 15. April 15. April bis 15. Novbr. 
1.405 bis 15,1 em 3 000 4 000 
2. 13,1 bis 15,7 cm 4 000 5 000 
3. 15,7 cm 5 000 6 000 
Eine stärkere Belastung ist nur bei untheilbaren Lasten zulässig. 
Das Gesammtgewicht (W agen und Nutzlast) darf mehr betragen: bei den 
Fuhrwerken unter No. 1: 2000 %g, unter No. 3: 2500 ke. 
  
1) Zentralbl. d. Bauvwltg. 1884, No. 7. 
2) Gesetzsammlg. für die preufs. Staaten 1839. 
  
  
  
  
  
   
   
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
      
   
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
   
    
   
    
   
   
       
     
  
      
       
     
     
  
      
      
  
  
     
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.