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Die Straßsen-Fuhrwerke.
ß. Die Raddurchmesser.
Zur leichteren Beweglichkeit der Wagen und zu bequemer Anordnung des
Aufbaues, auch, um die Stränge niedrig genug anspannen zu können, ist es
eünstie, den Vorderrädern einen kleineren Durchmesser zu geben, als den
Hinterrädern.
Nach Umpfenbach sind folgende Abmessungen der Räder bei guten
Strafsen am vortheilhaftesten:
für 2rädrige Frachtkarren 1,6—1,75 m;
. bei 4rädrigen Frachtwagen: für Vorderräder 0,95 w, für Hinterräder
1 Ir 1,22 m;
3. bei Aräc Be, schnellen Fuhrwerk: für Vorderräder 0,7—0,88 m, für
Hinterräder 1,7—1,31 ı
Bei schlechten W egen sollen diese Maalse um 0,15 bis 0,30 m vergröfsert
werden.
Zur Prüfung ausgedehnter, von Morin und Dupuit gemachter Versuche
mit Strafsenfuhrwerk trat in Frankreich im Jahre 1839 eine Kommission zu-
sammen, welche folgende Klassen von Rädern 'vorschlug:
1. kleine Räder 1,00; 1,067; 1,33; 1,50 m;
2. grolse Räder 1,667; 1,883; 2,00; 2,155 m,
y. Die Radfelgen-Breiten.
Um zu verhindern, dass durch übergrofsen Druck der Räder das Stein-
material der Strafse zermalmt und die Strafsenoberfläche — durch Gleisbildung
— zerstört wird, sind über das Verhältniss des Ladungsgewichts zu den Rad-
felgenbreiten fast in allen Ländern gesetzliche Bestimmungen getroffen. Doch
sind die ursprünglichen Ansichten über die Nützlichkeit der breiten Felgen
sehr schwankend geworden und man nimmt jetzt allgemein an, dass über eine
gewisse Breite der Felgen hinaus eine gleichmäfsige Druckvertheilung nicht
mehr stattfindet. Die erwähnte französische Kommission z. B. schlug als
Höchstbreite der Felgen 12cm, als Mindestbreite 6 em vor.
Hier mag noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei der Be-
stimmung der Radfelgen-Breiten, genauer genommen, aufser dem Gewicht des
Fuhrwerks auch das Steinbahn- Material, sowie der Raddurchmesser in Betracht
gezogen werden müssten. Denn mit zunehmender Gröfse des Raddurchmessers
vergrößsert sich die Berührungsfläche und verringert sich die Abnutzung der
Steinbahn, so dass bei gleicher Felgenbreite ein gröfseres Rad stärker belastet
werden darf, als ein kleineres. Auch die F: ahrgeschw indigkeit ist von grofsem
Belange und ebenso der Umstand, obdas Fuhr werkmit Federn versehenistoder nicht,
da diese die für Fuhrwerk und Fahrbahn gleich verderblichen Stölse mildern.
Nach dem Ausspruch der französischen Kommission wird durch einen mit
Federn versehenen Wagen im’ Trab die Bahn nicht mehr abgenutzt, als durch
einen Wagen ‚ohne Federn im Schritt.
Die früher oft verwandten konischen Felgen bei Lastfuhrwerk, welche sich
der Oberfläche der Steinbahn anschliessen sollten, verschwinden immer mehr.
Für die altpreufsischen Provinzen!) galt bis 1888 die „Verordnung ?) vom 17. März
1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststralsen“ mit einigen späteren Zu-
sätzen (Kabinetsordre vom 14. April 1840). Dieselbe bestimmt die
Gröfstlasten der 4räderigen Frachtfuhrwerke nach der Breite der Radfelger
und der Jahreszeit, wie folgt:
een
Gröfstlast in kg
Radfelgenbreite 15. Novbr. bis 15. April 15. April bis 15. Novbr.
1.405 bis 15,1 em 3 000 4 000
2. 13,1 bis 15,7 cm 4 000 5 000
3. 15,7 cm 5 000 6 000
Eine stärkere Belastung ist nur bei untheilbaren Lasten zulässig.
Das Gesammtgewicht (W agen und Nutzlast) darf mehr betragen: bei den
Fuhrwerken unter No. 1: 2000 %g, unter No. 3: 2500 ke.
1) Zentralbl. d. Bauvwltg. 1884, No. 7.
2) Gesetzsammlg. für die preufs. Staaten 1839.