Full text: Erdarbeiten; Strassenbau; Brückenbau (Abtheilung 3, 4. Heft)

Der Stralsenbau. 
Diese für den Verkehr drückenden Bestimmungen, deren Abänderung längst 
als nothwendig anerkannt ist, wollte man nieht auf die neuen Provinzen aus- 
dehnen und es wurde deskalb für Hannover am 22. Februar 1879!) ein Gesetz 
gegeben, welches folgende Radfelgenbreiten (unabhängig von der Jahreszeit) 
für Aräderiee Fuhrwerke festsetzt: 
l. für ein Gesammtgewicht unter 800 ks wre 
Ladunesgewicht von 800 — 2000 & 
DER 5 r „2000 =: 3.000. „ = 
An. ; -.23:000-:8/000 SE1l 
> über 5 000 kg = 15 m, 
  
"R cm 
ae ” u, 
Für 2räderiges Fuhrwerk ist die Hälfte dieser Gewichte zulässig. 
Der Transport von Ladungsgewichten über 7500k8 und yon Maschinen 
mit mehr als 10 000 kg Gesammteewicht auf den Kunststrafsen darf nur mit be- 
sonderer Genehmigung unter den im einzelnen Falle festzustellenden Bedingungen 
erfolgen. Dahin gehört die Verpflichtung zum Ersatz für die etwa angerichteten 
Beschädigungen, vorüber gehende Verstärkung der zu befahrenden Brücken 
und derg]. 
Die Radfelgen-Beschläge dürfen weder konkav, noch im neuen Zustande 
konvex, müssen vielmehr in der Oberfläche ganz eben sein. 
Die praktische Handhabung der Gesetze über Radfelgen-Breiten führt zu 
den unbequemsten Weiterungen, unter Umständen sogar zu unüberwindlichen 
Dvlerigkeise n bei der vorzunehmenden Gewie ;htsermittelung, weil die kost- 
spielige Anschaffung und Unterhaltung einer hinreichenden Anzahl Waagen 
nicht zu erreichen ist. Diesem Umstande wurde Rechnung getragen in einem 
dem preufs. Landtage im Jahre 1877 vorgelegten Entwurfe eines Chaussee- 
polizeigesetzes für die ganze Monarchie, nach welchem die Radfeleen-Breite in 
der Regel nach der Zahl der Zugthiere festgestellt werden sollte; das Gesetz 
ist jedoch nicht zu Stande gekommen. 
Dagegen ist für die alt en an Provinzen durch ein Gesetz vom 20. Juni 
1887 ?) die Verordnung vom 17. März 1839 und die Kabitetsordre vom 12, April 
1840 in folgender Weise ee 
Bei dem Befahren der Kunststrafsen soll an allen Last- und Frachtfuhr- 
werken der Beschlag der Radfelgen eine Breite von mindestens 5m haben; 
ausgenommen hiervon sind Fuhrwerke von weniger als 1.000 kg Gesammtgewicht. 
Das höchste zuläfsige Ladungsgewicht beträgt bei einer Breite der Felgen- 
beschläge von 5 bis 6,5m: 2000ks; von 6,5 bis 10m: 2500kg; von 10 bis 
15m: 5000%g; von 15cm und mehr: 7500ks. Ladungsgewichte von mehr als 
7500%kg dürfen nur wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht und 
unter Genehmieung der Stralsenverwaltung und Innel haltung der von derselben 
oestellten Bedingungen befördert werden. Für 2 räderige Fuhrwerke und für 
Kippwagen, bei denen das Hauptgewicht der Ladung auf 2 Rädern ruht, ist 
nur die Hälfte dieser Gewichte zulässig, jedoch bis zu 7500ks bei Radfelgen 
von mehr als 15m Breite. Für den Grenzverkehr können die Bezirksausschüsse 
Erleichterungen der Vorschriften zulassen. 
In Schleswie-Holstein darf ein 4räderiges Fuhrwerk bei 15 m breiten Rad- 
elgeen im Sommer 6387 kg, in Winter 5 323 kg laden. 
“In England wurden nach Gesetz ‚v. 19. Juli 1823 für 4räderige Wagen 
foleende Gewichte erlaubt: Unter 41/y' (= 11,4 m) Felgenbreite im Sommer 
9750ks, im Winter 3250 ks; für Ardder ige Wagen von 94 (— 23 m) Felgen- 
breite 6500 kg im Sommer, im Winter 6 ( )00 kg, 
In Frankreich wurde nach Gesetz v. 15. Februar 1837 für 1m Radfelgen- 
Breite für Karren mit 2 Rädern im Winter 123kg, im Sommer 145 kg, “für 
N agen mit 4 Rädern im Winter 100 ke, im Sommer 120 kg Gewicht zugelassen. 
- Dilivencen usw. auf metallenen Federn und im Trab war das zulässige 
ideen für 1em Feleenbreite im Sommer 90, im Winter 100 ks. Ob die 
letztgenannte n Gesetze noch gelten, ist unsicher. 
eh 
1) Preuls. Gesetzsammilg. 1879. 
2) .Preuls. Gesetzsammig. 1887 S. 301. 
    
  
  
  
  
   
    
   
  
  
  
   
  
   
   
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
   
   
  
  
   
  
   
  
  
  
   
    
  
  
  
    
     
  
   
  
   
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
    
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