Full text: Erdarbeiten; Strassenbau; Brückenbau (Abtheilung 3, 4. Heft)

    
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Der Strafsenbau 
sondere den Arbeitern, die Möglichkeit gewähren, aufserhalb in den Vororten 
zu wohnen. 
Die aufserordentlich schwierige: Frage, wann es richtig ist, eine sogen. 
Sekundärbahn mit eigenem Bahnkörper zu erbauen, und wann eine Strafsen- 
bahn den Vorzug verdient, kann hier ebenso wenig erörtert werden, wie die 
Fragen, welche Spurweite ‘und welche Betriebskraft — ob Dampf, ob Pferde, 
ob Elektrizität — man wählen soll. Ebenso sind alle 
auf die Anlage der Strafsenbahnen selbst — sowohl 
der Dampfbahnen, als auch der Pferdebahnen — be- 
züglichen Regeln an anderer Stelle nachzusehen.!) 
Von allen europäischen Staaten hat Italien?) das 
grölste Netz von Stralsenbahnen. Die erste Pferde- 
bahn wurde dort 1872 eröffnet. Die erste Verwen- 
dung von Dampfwagen geschah dort 1877. Im April 
1881 betrug die Gesammtlänge der Strafsenbahnen 
1016 km, von denen 903 km mit Dampf betrieben 
wurden. Am 1. Juli 1884 waren 1659 km Dampf- 
bahnen vorhanden, 454 km im Bau. 
Der gröfste Theil derselben liegt in der lombar- 
dischen Tiefebene ; Mailand bildet den Mittelpunkt 
des Dampfstrafsenbahn-Netzes. 
In Italien hat man mit den Sekundärbahnen auf 
eigenem Bahnkörper schlechte Erfahrungen gemacht. 
während die schmalspurigen (meistens 0,75 m bis 
1,0 m Spurweite) Dampfstrafsenbahnen sich gröfsteı 
Beliebtheit erfreuen. Die Züge bestehen meistens 
aus nur 4 bis 5 Wagen und befördern nicht nur 
Personen, sondern auch Güter. Die Personenwagen 
sind gewöhnlich für 18 bis 22 Personen eingerichtet; 
die Güterwagen nehmen 4 bis 6t Fracht auf. Die 
Fahrgeschwindiekeit ist verschieden; sie beträgt z. B. 
in der Präfektur Mailand höchstens 18 km in 1 Stunde. 
Neu geregelt ist die Angelegenheit durch die Ver- 
ordnung vom 13. April 18903) betr. den Strafsenloko- 
motiv-Betrieb auf gewöhnlichen Fahrstrafsen, deren 
wichtigste Bestimmungen hier folgen mögen: 
Die Genehmigung für den Lokomotivbetrieb auf 
den gewöhnlichen Strafsen wird ertheilt: 
a) für Reichsstrafsen, oder Strafsen, welche 
mehreren Provinzen dienen, durch den Minister der 
öffentlichen Arbeiten; 
b) in allen anderen Fällen durch den Präfekten. 
Dem Konzessionsgesuche sind beizufügen: 
1. Pläne der Maschinen; 
2. Ein Bericht mit genauer Beschreibung der 
ganzen Anlage. 
Im Genehmigungs-Dekrete sind alle für den Betrieb 
und für den ungehinderten Verkehr und dessen 
Sicherheit nothwendig erachteten Bedingungen vor- 
zuschreiben. Die Tragung der Ueberwachungskosten, 
sowie eines Antheils der gewöhnlichen Strafsenunter- 
haltungskosten kann den Unternehmern auferlegt 
Die Genehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufsrecht auf be- 
stimmte Zeit, höchstens auf 9 Jahre, ertheilt. 
Der Aufenthalt der Züge auf den Strafsen darf nicht unnöthig verlängert 
Die Fahrgeschwindigkeit ist beim Durchfahren von Häusergruppen, 
bei etwaigen Hindernissen auf der Strafse und bei Stralsenkreuzungen zu er- 
!) Vergl. H. 3, Städtisches Stralsenwesen, Abschnitt Strafseneisenbahnen. 
*) Zentralbl. d. Bvwlitg. .1882, 8. 129 u. 1884, S. 557. 
®) Zeitschr. f, Transportwes. und Strafsenbau 1890, S. 366 u. 378. 
     
     
   
      
   
   
    
    
     
  
  
   
    
  
     
     
     
  
   
      
     
    
   
    
   
   
  
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