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Die Tracirung.
c) Die Tracirungs-Elemente.
Nachdem die kommerzielle Trace festgestellt ist, hat man zu untersuchen,
in welcher Weise aus technischen Gründen, wohin z. B. Entwässerungsverhält-
nisse, Billigkeit der Erdarbeiten und Grunderwerb zu zählen sind, von dieser
Linie abgewichen werden muss.
Als einzige Forderung ist dabei stets im Auge zu behalten, dass die Summe
der Verkehrskosten möglichst gering werden soll. — Man hat durch Aufstellung
vergleichender Kostenberechnungen in jedem einzelnen Falle festzustellen, welche
Abweichung, bezw. welche der in Frage stehenden Baulinien dieser Forderung
genügt. Bevor diese Aufgabe durchführbar ist, müssen die sogen. Tracirungs-
Elemente: Längenschnitt — insbesondere die zulässige grölste Steigung —
Querschnitt und kleinster Krümmungs-Halbmesser festgestellt werden.
«, Der Längenschnitt der Strassen.
1. Die Höhenlage der Strafsen.
In der Regel legt man die Strafsen, um die Steinbahn trockener zu halten,
etwas höher als die umliegenden Ländereien und gewinnt den dazu erforder-
lichen Boden durch Vergröfserung der Seitengräben: Jedenfalls muss die Sohle
des Erdkastens über dem mittleren Wasserstande des Grabens liegen, damit sie
hinreichend trocken bleibt, um der Besteinung eine sichere Unterlage zu bieten.
Im Ueberfluthungsgebiete soll nach der preufsischen Instruktion zum Bau
der Kunststrafsen vom 17. Mai 1871!) die Strafsenkrone mindestens 0,6 m
über dem bekannten höchsten Wasserstande liegen. Zutreffender sind die
bezüglichen, andernorts geltenden Vorschriften, welche nur bestimmen, dass die
Kronkante vom Hochwasser nicht erreicht werden soll. Die Höhenlage der-
selben über dem Wasserspiegel ist dann nach den örtlichen Verhältnissen unter
besonderer Berücksichtigung des Wellenschlages festzustellen.
Strafsen, welche. dem Hochwasser ausgesetzte Niederungen quer durch-
schneiden, bei denen ohne nachtheilige Aufstauung des Wasserspiegels und Ge-
fährdung des Strafsendammes die wasserfreie Lage nicht erreicht werden kann,
weil der genügende Abfluss des Wassers durch Mulden und Brücken sich nicht
erzielen lässt, müssen mit der Kronkante in die Höhe des anliegenden Geländes
gelegt werden, damit sie dem überströmenden Wasser möglichst wenig Angrifts-
fläche bieten.
Es ist bei der Festlegung des Längenschnitts der Strafsen darauf zu achten,
dass die Auf- und Abträge sich möglichst ausgleichen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass der Boden im Auftrage auch durch Stampfen sich niemals so dicht
lagert, wie der sogen. gewachsene Boden. Die Auflockerung ist nach der Art
des Bodens und der Höhe der Dämme erheblich verschieden; man kann in
Mittel etwa 5°), annehmen.
2. Der wellenförmige Längenschnitt.
In einigen Lehrbüchern findet sich die Ansicht vertreten, dass ein wellen-
förmiger Längenschnitt der Strafsen vortheilhaft sei, weil wegen der abwechselnd
aufzuwendenden gröfsern oder geringern Zugkraft die Pferde weniger ermüden.
Diese Ansicht dürfte als veraltet zu bezeichnen sein. Man nimmt heute viel-
mehr an, dass die Pferde auf einer wagrechten Strecke weniger ermüdet werden,
als auf einer wellenförmigen Strecke von derselben Länge. Besonders wenn es
sich um die Ersteigung eines Berges handelt, hat man, um den Aufwand an
mechanischer Arbeit zu verringern, eine einmal erstiegene Höhe, wenn nicht
unverhältnissmäfsige Erdarbeiten entstehen, nicht wieder aufzugeben und ver-
meidet „verlorene Steigungen“ so viel als irgend möglich.
Als zweiter Grund für die Anlage wellenförmiger Stralsen wird angegeben,
dass im Gefälle eine bessere Abtrocknung der Stralse stattfindet als bei ebener
Lage. Sganzin z. B. ging so weit, ein Längsgefälle von mindestens 1/j5, zu
verlangen. In der preufsischen Instruktion für den Bau der Kunststrafsen findet
sich die Bestimmung, dass ebene Strecken nur dann zulässig sind, wenn die
1) Abgedruckt bei zur Nieden, Der Bau der Strafsen und Eisenbahnen, S. 43.