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Der Stralsenbau.
Stralse eine freie Lage hat und eine besonders gute Abwässerung stattfindet.
Hierdurch soll-vermuthlich nur die Nothwendigkeit guter Abwässerung für wag-
rechte Strafsen hervor gehoben werden (vergl. S. 147, der Querschnitt der Stralse).
Wenn die Oertlichkeit wellenförmigen Längsschnitt nicht ergiebt, so ist die
künstliche Herstellung eines solchen jedenfalls verwerflich. Die Seitengräben
der Strafsen dagegen wird man mit wellenförmigem Sohlengefälle anordnen
müssen, so dass dieselben (mit einem Gefälle von wenigstens ! /xoo nach v. Kaven,
mit wenigstens 1/.,, nach der hannoverschen technischen Anweisung) das Tage-
wasser den die Strafse durchschneidenden Wasserzügen zuführen.
Gräben ohne Gefälle — Grenzgräben — wird man nur da anordnen dürfen.
2 T:
wo kein Wasserzufluss aufserhalb der Strafse erwartet werden kann, und wo der
Boden so wasserdurchlässig ist, dass die von der Strafse selbst angesammelten
Niederschläge schnell versickern.
3. Die zulässige gröfste Steigung.
Ueber die gröfsten Steigungen, welche beim Strafsenbau in Anwendung
gebracht werden dürfen, finden sich in den meisten Ländern gesetzliche Be-
stimmungen. Nach den preulsischen Vorschriften von 1871 gelten als solche
in der Regel:
a) in gebirgigen Gegenden 50mm für Im Strafsenlänge (5%/, bezw. Yon),
b) im Hügellande 40 mm für 1m Strafsenlänge (40), bezw. 1/,,),
c) im Flachlande 25mm für 1m Strafsenlänge (2,5 0/, bezw. 1,0):
Die ältere preufsische Anweisung von 1834 bestimmte im Gebirge !/,,, im
Hügellande 1/,..
Gröfsere Anforderungen stellt die hannoversche technische Anweisung von
1860, welche die betr. Steigungen zu 41mm (1/,,), 33mm (30) und 25mm (1/,,)
festsetzt.
‘ Abweichend hiervon bestimmen die Regeln über die allgemeine Bauart der
Landstrafsen und Chausseen in der Provinz Hannover vom 23. April 1873})
die gröfste Steigung im Gebirge zu 50 mm für Im Stralsenlänge (1:20).
In Baden?) sind folgende gröfste Gefälle bestimmt:
bei Haupt-Landstrafsen mit grofsem Verkehr
bei Seitenstralsen ee ee ee
bei Gebirgsstralsen, welche nicht zur Klasse der Hauptstrafsen gehören
auf Wendeplätzen
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In Braunschweig ist für Gebirgsstrafsen (im Harz) die grölste zulässige
Steigung auf 1:18, im Hügellande auf 1:25, im Flachlande auf 1:33 7
festgesetzt.
Die Wegeordnung von 1842 für Schleswig-Holstein gestattet für Haupt-
Landstralsen eine Steigung bis 1:18 (gewöhnlich 1: 24). und für Nebenland-
stralsen 1:18.
Für die Strafsen der Schweiz3) gelten in den einzelnen Kantonen sehr ver-
schiedene Vorschriften. In vielen Fällen sind für Kantonsstralsen 1. Klasse
Steigungen von 100%, — im Kanton Glarus sogar 12 0%/, — zulässig; für Strafsen
2. Klasse von 120, und für Gemeindewege natürlich ein noch grölseres Mals.
Auf alten Gebirgsstrafsen finden sich noch viel stärkere Steigungen, so im
Kanton Freiburg an einzelnen Stellen über 30 Oro.
Die älteren Strafsen Norwegens hatten sehr starke Steigungen; in neuerer
Zeit wurde als höchste zuläßige Steigung für Hauptstrafsen 1:20, für Neben-
stralsen 1:15 zugelassen.
Die älteren Vorschriften weichen von den neueren durchweg erheblich ab;
früher gestattete man zum Theil sogar im Flachlande ein Mals der Ansteigung,
welches bei den heutigen ‚Bedürfnissen des Fuhrwesens kaum noch im Berg-
lande zugelassen werden kann. Interessante bezügliche Zahlenangaben macht
Bokelberg.*)
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>
!) Ebert, Die Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover.
?2) Baer, Wasser- und Stralsenbau in Baden.
°») Bavier, Die Strafsen der Schweiz.
__ #%) Zeitschr d. Hann. Archit. u. Ingen.-Ver. 1835, S. 192; abgedruckt bei v. Kaven. Der
Wegebau, S. 121.
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