150 Der Strafsenbau.
In Preufsen gilt für öffentliche Wege nach der Instruktion von 1871 im
allgemeinen 7,0 m als geringste, 12,0 ın als grölste Breite. Für Abweichungen
ie in jedem Falle ministerielle Genehmigung eingeholt werden. Die oe-
bräuchlichsten Abmessungen (in Metern) giebt Tolgende der Instruktion bei-
gefügte Tabelle:
Steinbahn.......|150]45|45|45| 4,0| 5,6| 50| 5,01 451 45| 45
Saommewe Sana
Material-Bankett.. . . .| 20] 1 1,555) 1,5,.90/ 18) 1518| 15115
Fufsgänger-Bankett „: 15 3,9 10 08. 0,5| 14r12.10,10)7
Zusammen |11,5 110,0 | 9,5 | 9,0 | 9,0 9,0| 8 07,5
Die hannoversche technische Anweisung von 1860 giebt für die Gesammt
breite keine Maafse an: sie bestimmt nur, dass die Breite der Steinbahn min-
destens 3,5, höchstens 5,8 m betragen soll; dieselbe darf nicht gröfser sein als
nach Grölse und Beschaffenheit de: Verkehrs, nach der Beschaffenheit des
Materials und dem Grundrisse des Weges erforderlich ist. Nach den Regeln
über die allgemeine Bauart der Landstrafsen und Chausseen in der Provinz
Hannover vom 25. April 1873 soll die Breite der Steinbahn wenigstens 3,5 n,
des Sommerwegs 3,0 m, des Fulswegs 1,75m, die Gesammtbreite also” nicht unter
8,25 m betragen. Wird kein Sommerweg angelegt, so soll die Steinbahnbreite
wenigstens zu 4,0w, jeder Fussweg zu 2,0m, die Gesammtbreite also zu 8,0 m
angenommen werden. Bei Klokertuhnen darf ausnahmsweise der Sommerw eg
2,5m, der Fulsweg 1,5m, die ganze Stralse also 7,5 m breit angelegt werden.
Die Wegeordnung vom 1. März 1842 für Schleswig-Holstein!) schreibt für
die Haupt-Landstrafsen 4,5 bis 6,0m Steinbahnbreite vor, bei 10,0m Gesammt-
breite, für die Neben- Landstrafsen 5,0 m breite Steinbahn bei 7,5 bis 10,0 m
Srakenbreite: Die Nebenwege sollen in der Geest 5,0m; in der Marsch 6,28 m
Breite erhalten.
In Oldenburg?) werden die Fahrbahnen auf der Geest, wenn ein Sommer-
weg vorhanden ist, regelmäfsig in einer Breite von 8,55 m angelegt. In der
Marsch, wo die Sommer wege fortfallen, erhalten die Steinbahnen (meist Klinker)
in der Regel 4,73 m Breite.
In Baden?) wurden durch das Stralsengesetz von 1810 folgende Gesammt-
breiten vorgeschrieben:
für Stralsen 1. Klasse 9,6—12,6 m,
i Bd N
5 ea
Im Jahre 1822 wurden diese Maalse auf 7,2m, 60m und 4,8 m verrineert
und ward die Breite der Fusswege auf 0,9 bis 1 1,8" festgesetzt. Den durch
die Einführung der Eisenbahnen veränder ten Verkehrsv erhältnissen entspree ad
wurden später auch die alten 7,2 m breiten Steinbahnen meistens auf 4,8m bis
5,4 m Breite, die Fulswege bis auf 0,6 m bis 0,9 m Breite beschränkt und gleic hzeitie:
die Steinbahnstärken verringert. a ährend man noch in den zwanziger Jahren
15 bis 18cm Gestück (Packlage), 15 bis 18em groben Steinschlag und 9 bis
12 cm feinen Schotter oder Kies verwandte, also 39 bis 48em starke Stein-
bahnen herstellte, wurde dieses Maafs in den vierziger Jahren schon auf 30
bis 36em, in späterer Zeit sogar meistens auf 24 bis 30 em verringert. Anderer-
seits reichten in neuester Zeit wiederum die vorhandenen Steinbahnbreiten oft
nicht aus und wurden vielfach Erbreiterungen vorgenommen.
Die Anlage von Sommerwegen ist in Baden nicht üblich; man pflegt je
einen Fulsweg (oft mit Hoc hbord versehen) und ein Materialie »nbankett (ge-
wöhnlich berast) neben der Steinbahn herzustellen.
In Braunschweig?) erhält seit 1871 der Erdkörper der Staatsstrafsen
eine Breite von 7 bis 12m, der der Kreiswege von 6 bis Im, oder bei sehr
1) Zeitschr. f. Bauw. 1868, $. 283.
®), Osthoff, Die Klinker, S. 43.
3) Baer, Chronik über Strafsenbau und Strafsenverkehr in Baden. S. 27 ff.
*) Zeitschr. d. hannov. Archit. u. Ingen. Ver. 1883, S. 319.
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