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gänglich sind. Die in seltenen Fällen angewandte Verlegung eines Rohres
un ter der Steinbahnmitte ist nicht empfehlenswerth.
ängengefälle soll mindestens 1:1200 betragen; doch ist stärkeres
Gefälle (bis 1 : 100) vorzuziehen. Wenn möglich, w erden in kurzen Abständen
Seitenrohre verlegt, welche das Wasser des Längsrohres in den Graben führen;
bei diesen ist stärkeres Gefälle, jedoch nicht über 1:30, anzunehmen. Für die
meisten Leitungen, selbst wenn Seitenrohre nicht anzubringen sind, genügt
die Rohrweite von 4cm. Bei längeren Leitungen kommen entsprec chend weitere
Rohre zur V erwendung.
Zur Sicherung der Wirksamkeit der Drainröhren ist es günstig, dieselben
auf einer festgestampften Schicht aus Ziegelschotter zu lager rn und sie mit
Schotter zu umfüllen. Besonderes feste Laserung der Stölse, z. B. auf Ziegel-
steinen, ist verwerflich, weil dadurch bei Versz ackungen leicht Bruch der Rohre
veranlasst wird.
$. Die Seitengräben.,
Zur Austrocknung des Strafsenkörpers, zur Ableitung des Tagewassers un
zur Begrenzung der Strafse dienen die Seitengräben.
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Nach der preufsischen Instruktic 1 bei Auft ter 0,6m, sow
Fig. 66. Fig. 68.
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in Einschnitten stets Gräben angelegt werden. Die Neigung der Böschung soll
11/,fach, nur ausnahmsweise 1 fach sein; die Sohlenbreite ist mindestens zu
0,5m, gewöhnlich zu 0,6m, die Tiefe zu 0,5 m bis 1,0m anzunehmen.
Die hannoversche Anweisung bestimmt, dass der W Vasserspiegel des Grabens
tiefer als die Unterkante der Steinbahn liegen soll. Zweckmäfsig dürfte der
Höhenunterschied nicht unter 80 em anzunehmen sein. Die Grabensohle darf
nicht unter 30 em breit sein; die Böschungen sollen an der Innenseite 11!,, fach,
an der Aufsenseite mindestens 1fach angelegt werden; in wasserführenden
Gräben sind sie nach Bedürfniss abzuflachen.
Das Li Kngehgerile folet in der Regel der natürlichen Bodenge
0 gestaltung.
Muss dasselbe künstlich hergestellt werden so soll es mindestens 1: 800 betragen
(v. Kaven will dieses Maals auf 1:600 erhöhen, zur Nieden wenn möglich
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