162 Der Strafsenbau.
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auf 1:500). In durchlässigem Boden genügt ein geringeres Gefälle; man kann
sogar die Sohle unter Umständen ganz wagrecht legen.
Wenn die Gräben starkes Gefälle haben, so müssen die Böschungen gegen
den Angriff des Wassers geschützt werden. Man wendet dazu an: Besamung
der Grabenufer, Befestigung der Sohle und Böschungen durch Rasen, Ein-
schüttung von Gerölle oder Steinschlag und endlich Pflasterung der Mulde,
Five. 66. Die Anlage von Querzäunen oder Dämmen, um die Grabensohle
treppenförmig zu gestalten, ist nicht zu empfehlen.
Bei Stralsen, welche in seitlich abfallendem Gelände im Einschnitte an-
gelegt sind, würden leicht zu grolse Wassermengen in den Seitengraben
selangen; man hebt deshalb oft oberhalb des Einschnitts Sammelgräben aus,
Fig. 67.
Wenn, was häufig der Fall ist, die Gräben nur zur Begrenzung und Ein-
friedigung des Strafsenkörpers dienen, so sind die Abmessungen möglichst zu
beschränken.
y. Die Gossen.
In gebirgigen Gegenden und in tiefen Einschnitten dürfen nach der
preufsischen Instruktion statt der Gräben gepflasterte Rinnen von 1,0 bis 1,5 m
Breite hergestellt werden, Fig. 68. Solche Rinnen oder Gossen werden ferner
vielfach in geschlossenen Orten angelegt, wenn es an Raum für Gräben mangelt,
und doch ein guter Wasserabzug erreicht werden soll, oder wenn der Fulsweg
mit einem Hochbord versehen ist, Fig. 69.
Das Längsgefälle der Gossen muss mindestens betragen: bei der Her-
stellung aus gewöhnlichen Pflastersteinen 1: 100 bis 1:150, bei glatten Pflaster-
steinen 1:200 bis 1:300, bei gut versetzten Klinkern und Werkstücken 1: 500
bis 1:600. Wenn die Strafse geringeres Gefälle hat lässt man die Gossen
steigen und fallen und macht jedesmal am tiefsten Punkte geeignete Abzüge
(bei Hochbord mittelst kleiner Kanäle oder Entwässerungsrohre). Das Quer-
gefälle der Steinbahn ist dann veränderlich und da, wo die Abzüge liegen, am
grössten. Die Gossensohle erhält zweckmälsig eine Breite von 10 bis 17 em.
Hinsichtlich der Abführung des Wassers mit Hülfe von Einfallschächten und
Kanälen ist Heft 3 zu vergleichen.
d. Durchlässe, Kanäle und Brücken.
Bei allen Entwässerungsanlagen muss das angesammelte Wasser so schnell
als möglich an bestehende Wasserläufe abgegeben werden. Zu diesem Zweck
wird oft eine Wasserableitung quer durch den Stralsenkörper nöthig, welche
in der Regel durch Plattendurchlässe oder Rohre erreicht wird. Nach ded
preufsischen Instruktion sollen Durchlässe nicht weniger als 0,5 m Breite un
0,5m Höhe, Rohre mindestens 0,25 m Durchmesser erhalten. Bezüglich der
Anlage derselben gelten die bekannten allgemeinen Regeln, jedoch mit der
Einschränkung, dass im Strafsenbau vielfach vereinfachte, weniger starke An-
lagen ausreichend sind, als im Eisenbahnbau. Eine wesentliche Vereinfachung
kann z. B. durch den Fortfall der Flügelmauern bei kleinern Durchlässen er .
reicht werden, wenn man die Stirnmauern in die Böschungsflächen legt. Be:
der Verwendung von Röhren kann die Herstellung der Stirnmauern oft ganz!
unterbleiben. Dann wird die Böschung neben der Rohrmündung mit Rasen
befestigt. In anderen Fällen kann zur Herstellung der Stirnmauern Trocken-
mauerwerk ‘mit Moos oder Lehmpackung angewandt werden.
Die Verwendung von Röhren aus gebranntem Thon oder Zement ist im
Strafsenbau eine sehr ausgedehnte; die beim Eisenbahnbau zulässigen Weiten
können hier unbedenklich überschritten werden. Der höchste Punkt der
>öhrendurchlässe soll nach der hannoverschen Anweisung 0,9 m unter der
Kronenkante liegen; doch kann dieses Maals bis auf 0,45 m beschränkt werden,
wenn die Röhren in dieser Lage gegen Beschädigung — namentlich durch
Frost — gesichert sind. Hölzerne Durchlässe sind in Moor- und Dargboden,
wo die Fundirung eines in anderer Weise hergestellten Durchlasses Schwierig-
keiten machen würde, in dem Falle mit Vortheil anzuwenden, dass sie dauernd
unter Wasser liegen.
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