Full text: Erdarbeiten; Strassenbau; Brückenbau (Abtheilung 3, 4. Heft)

   
  
Der Stralsenbau. 
  
Besonderer: Werth ist darauf zu legen, dass die zur Verwendung kommen- 
den Pflastersteine in ihren Abhlebkungen möglichst gleich sind. Jeder 
Pflasterstein überträgt nach der Gröfse seiner Grundfläche einen grölseren oder 
kleineren Druck auf die Einheit der Untergrundsfläche; vermag letztere um 
ein geringes Maals nac hzugeben, was bei fast allen Unterbettun; osarte n, bei den 
auf Landstrafsen üblichen immer, der Fall ist, so wird der kleinere Stein tiefer 
hinab gedrückt, als der gröfsere. 
Von Einfluss auf die a keit des Pflasters ist danach auch das 
Verhältniss der Gröfse der [sfläche A einzelnen Steine zur Kopffläche, wo- 
für man ein bestimmtes ai S chen pflegt. Es ist aber nicht richtig, 
dem Lieferanten nur ein Mindestmaafs aufzugeben (etwa 1/,, 1/, oder 5/, der 
Kopffläche), weil dann Steine verschiedenster Fufsfläche innerhalb des Mindest- 
und der Kopfgrölse ge liefert werden dürfen, und gerade die Ungleich- 
mälsigkeit besonders nachtheilig wirkt. Man sollte vielmehr die Grenzen fest- 
stellen, zwischen denen die Größse der Fufsfläche bleiben muss (etwa 1/; bis 1/, 
oder 1/, bis 3/)). Auch für Höhe, Breite und Länge der Steine muss man 
einige ı Spielraum zulassen, da die Steinlieferungen unverhältnissmäfsig vertheuert 
werden. wenn man völlig gleiche Abmessungen verlangt. Man gestattet Ab- 
weichungen wohl um =£ 0,8 bis = 1,5em, so dass zwischen 2 Steinen Unter- 
schiede von 1 bis 3em vorkommen. 
Es soll darauf geachtet werden, dass Kopffläche und Fufsfläche parallel sind 
Um die Bearbei ang der Pflaste rsteine auf Vorrath zu Sr Söttähen \, den 
Steinbruchsbetrieb besser zu regeln und die Lieferungen zu beschl eunigen, 
sollten ebenso wie für Ziegelsteine und Walzeisen Normalformate festgestellt 
werden; bislang hat in Deutschland jede Verwaltung ihre eigenen Formate. 
Fin Anfang in dieser Beziehung ist in der Rheinprovinz gemacht worden.!) 
Dort sind für die Rheinische Provinzialverw altung einheitliche Vorschriften be- 
kannt gemacht und es haben andere Verwaltungen ‘dieselben Bestimmu ngen 
angenommen 
Im Ausiande, wo solche Einrichtungen bestehen, haben sie sich in hohem 
Maafse bewährt. 
Die Abnahme erfolgt bei geringwerthigen Pflastersteinen meistens nach *bm 
aufgemessenen Materials, bei besserer Bearbeitung nach «m fertig gestellten 
Pflasters. Gegen die Abnahme nach der Stückzahl ist geltend zu machen, 
dass die Lieferanten dabei auf Finhaltung der Mindestmaalse hinzuarbeiten 
pflegen. 
   
  
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2. Die Unterbettung. 
Eine Pflasterbahn trägt die Last des Verkehrs nicht wie ein Gewölbe, weil 
die Käntensteine kein s Widerlager bilden. Die Widerstandsfähigkeit des 
Pflasters beruht vielmehr darauf, dass die einzelnen, dicht aneinander gereihten 
Steine auf festem Untergrunde stehen und durch die zwischen ihnen statt- 
findende Reibung in ihrer re erhalten werden. Um dauerhaftes Pflaster zu 
erzielen, muss man deshalb den Untergrund in möglichst festem, tragfähigen 
Zustande erhalten und zu diesem Zwecke durch Ausfüllung der Fugen zwischen 
den Pflastersteinen und regelrechtes Seitengefälle das Eindringen” von Wasser 
möglichst verhüten. Um das dennoch durchgesickerte Wasser unschädlich zu 
machen, wird in den Erdkasten eine Pflasterunterbettung aus festem, wasser- 
durchlässigen Material: also aus Kies, aus möglichst reinem, grobkörnigen 
Sand oder Steinschlag eingebracht, falls nicht der natürliche oder ] xünstliche 
Untergrund aus solchem Material besteht. Dauerhaftere Unterbettung, ZB. 
aus Beton, kommt in der Regel nur bei städtischen Strafsen zur Ve erwendung. 
Das Bettungsmaterial dient aber nicht allein zur Entwässerung der Steinbahn, 
sondern es bewirkt auch die gleichmäfsige Vertheilung des Raddrucks auf eine 
gröfsere Fläche des Untergrundes. 
Die Unterbettung soll je nach der natürlichen Beschaffenheit des Unter- 
grundes und dem Werth der Pflastersteine, sowie nach der Art des Verkehrs 
15 bis 50 em stark hergestellt werden. Sie soll unter dem ganzen Pflaster gleiche 
   
‘) Zeitschr. f. Transportwesen u. Strafsenbau, 1838, S. 20. 
  
  
  
      
      
     
   
   
     
    
  
  
      
      
       
       
   
    
    
    
   
   
   
     
   
     
  
   
   
    
      
   
  
  
    
      
   
    
  
   
  
  
   
   
   
         
      
    
   
   
     
    
  
  
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