Der Stralsenbau.
h) Die Einfriedigungen.
Zur Sicherung des Verkehrs dienen aufser den Baum- und Buschpflanzungen
auf hohen Böschungen oder. an den Ufern von Gewässern: a
1. Lebendige Hecken, welche vor anderen Befriedigungen den Vorzug der
Billigkeit haben. Man braucht 8—10 Pflänzlinge für 1m Hecke. Gewöhnlich
wird an der Pflanzstelle ein leichtes Holzgeländer angebracht, welches so lange
unterhalten werden muss, bis die Hecke wehrbar geworden ist.
2. Regelrecht aufgesetzte Haufen von Rasenplacken oder Stralsenschlamm.
Mit Lehm aufgemauerte Steinhaufen zwischen den Bäumen.
, Schutzsteine bis etwa Im’Höhe, welche in Abständen bis zu 5% etwa
0,3 m von der Kronenkante entfernt aufgestellt werden. Nach der preufsischen
Instruktion sollen solche nur 1,5 m, höchstens 2m von einander stehen und
mindestens 0,75 m hoch sein.
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on 5. Schutzsteine, die durch Eisen-
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5 E stangen oder Holme verbunden sind.
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HIT H 6. Eiserne oder hölzerne Geländer
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bekannter Konstruktion, deren Holme
wenigstens 1 m über Stralsenkrone
liesen sollen.
| oder durchbrochen.
Ürsparung an Material und hindert weder
7. Brüstungsmauern, entweder vo
Letztere Art, Fig. 106, gewährt
den Luftzug noch den Wasserabfluss.
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i) Die Abtheilungszeichen und Grenzsteine.
Die Anfanespunkte der bedeutenderen Stralsenzüge innerhalb der Ort-
en werden in der Regel durch gröfsere, in der Fahrbahnoberfläche
schaft
liegende Steine bezeichnet. Von dort aus findet eine Längeneintheilung der
Strafsen nach Kilometern und Stationen von je 100m statt. Die Eintheilune
der Nebenstrafsen beginnt von den Abzweicunespunkten an den grölseren
Strafsen. Für Form und Gröfse der Abtheilungszeichen können die im Eisen-
bahnbau üblichen Formen als Vorbilder dienen. Es empfiehlt sich, bei Steinen
die Nummern durch Einhauen und Ausstreichen mit schwarzer Oelfarbe herzu-
stellen, weil aufgemalte Zahlen von geringerer Dauer sind.
Die Grenzen des Strafsenkörpers, einschliefslich der Schutzstreifen, sollen
durch Grenzsteine deutlich bezeichnet werden. Auf die Ausführung dieser
Vorschrift, welche zum Schaden der Wegbauverwaltungen früher nicht immer
gewissenhaft befolgt worden ist, muss grolses Gewicht gelegt werden, da die
sonst unvermeidlichen Grenz-Streitiekeiten mit den Anliegern meistens sehr
weitläufig und kostspielig werden.
k) Die Neubaukosten und Kostenanschläge.
Je nach der Gegend, nach der Kronen- und Fahrbahnbreite, dem Unter-
orunde, dem Material und anderen Verhältnissen schwanken die Neubaukosten
der Strafse in so aufserordentlich weiten Grenzen, dass bezügliche Zahlenangaben
geringen Werth haben. Selbst im Flachlande kommen leicht Unterschiede in
den Grenzen von 1 zu 4 vor.
In ebener Gegend mit reichlichem Steinvorrath, bei billigem Grunderwerb,
rechnet man für 1km Strafse etwa 10000 M.; in Marschgegenden, wo
der Grund und Boden werthvoll, das Steinmaterial theuer ist und auch die
Erdarbeiten theurer werden, kann 1 km Strafse leicht 30000 M. und mehr
kosten.
Unter den gewöhnlichen Verhältnissen kann man in Preufsen als Durch-
schnittspreis für Ikm Strafse 10000 bis 30000 M. annehmen.
In der Provinz Brandenburg waren bis Ende 1883 818,618 km Chausseen
mit von der Staatsregierung, bezw. vom Brandenburgischen Provinzialausschuss
bewilligten Bauprämien ausgebaut, welche nach den Kostenanschlägen die Aut-
wendung von 11505661 M., für 1 km also durchschnittlich 14055 M. er-
forderten.