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Strafsenfläche wurden 1,904 ebm Steine verbaut, wofür durchschnittlich je
3,59 Lire (mindestens 1,56; höchstens 8,76) ausgegeben wurden.
Die Unterhaltung der französischen Staatsstralsen') kostete 1883 etwa
550 M. für je I km Strafsenlänge; die Steinschlagbahnen an sich beanspruchten
360 M., die Pflasterungen 750 M. Unterhaltungskosten für 1 km. Nach anderer
Angabe?) kostete dort die Unterhaltung jährlich für 1 km: Staatsstralsen 536 M.;
Departementsstralsen 400 M.; Kreisstralsen 1. Ordnung 272 M.; 2. Ordnung
200 M. und 3. Ordnung 80 M.
Im Jahre 1884 schwankten die Kosten der Unterhaltung der Staatsstralsen
zwischen 210 M. (Corsica) und 4400 M. (Seine-Departement) bei ebenfalls 550 M.
Durchschnitt. Die Unterhaltung der Steinbahnen selbst erforderte durchschnitt-
lich 380 M. — also etwa 70°), der Gesammtkosten. 1 km Steinschlagbahn
kostete im Mittel 350 M., 1 km Steinpflasterbahn 770 M.
Um den Zustand der Strafsen genauer beurtheilen zu können, hat das
Ministerium der öffentl. Arbeiten ein Rundschreiben erlassen, wonach die
Strafsen in Abschnitte von je 100 m zu zerlegen sind; der Zustand dieser ein-
zelnen Strecken ist durch eine der Zahlen von 0 bis 20 zu bezeichnen. Die
Zahlen 0 bis 8 bedeuten schlechten, 9 bis 14 nicht ganz genügenden, 15 bis 20
guten Zustand. Die bei diesen Ermittelungen zu verwendenden Formulare
sind abgedruckt in den Ann. d. ponts et chauss. 1885, S. 557 ff.
Ueber die Aufstellung der Unterhaltungskosten-Anschläge sind die
von jeder Verwaltung gegebenen Vorschriften maafsgebend. Man trennt etwa
die Kosten für:
a) Die Materialbeschaffung; Gewinnung in den Steinbrüchen oder Ankauf
der Gesteine und Anfuhr zur Baustelle.
b) Die Handarbeiten (Aufsetzen, Zerkleinern und Verbauen des Steinma-
terials, Wartung der Stralsen und Reinigung der Gräben).
c) Pflasterarbeiten.
d) Walzung.
e) Kleinere Brücken, Durchlässe und Kanäle.
f) Befriedigungen.
©) Nummersteine und Grenzsteine.
h) Baumpflanzungen.
i) Geräthe.
k) Insgemein; Beiträge für Alters- und Invalidenversorgung und Kranken-
kassen: Schneebeseitigung; Schutz gegen Hochwasserschäden und dgl.
VIII. Umbau.
Umbauten bestehender Strafsen werden vorgenommen, wenn Mängel der
Strafsenrichtung oder des Längenprofils abgestellt werden sollen, wenn die Zu-
nahme des Verkehrs eine Erbreiterung erforderlich macht, oder wenn es sich
darum handelt, alte Strafsen, deren Verkehr mit der vorhandenen Breite nicht
mehr im Verhältniss steht, zu verschmälern. Eine Verschmälerung der Kronen-
breite der Strafsen wird in der Regel nur bei seltenen Anlässen, wie z. B. der
Verkoppelung oder Theilung der anliegenden Grundstücke, durchführbar sein.
Meistens wird der Werth der abzugebenden Grundfläche nicht grofs genug sein, um
die zum Anschluss an die Nachbargrundstücke erforderlichen Arbeiten vortheilhaft
erscheinen zu lassen. In solchen Fällen begnügt man sich mit der Verringerung
der Fahrbahnbreite, auf die es ja in erster Linie ankommt. Ein Theil der
unnöthig breiten Banketts wird dann mit Rasen bedeckt, um die Unterhaltungs-
breite und damit die Unterhaltungskosten zu verringern und den oft nicht un-
bedeuten den Ertrag der Grasnutzung zu gewinnen. Um den berasten Streifen dem
Verkehr vollständig zu entziehen, ist oft die Anpflanzung einer dritten Baum-
reihe empfehlenswerth, welche den dem Verkehre dienenden Theil der Stralse
begrenzt. Findet sich dann später Gelegenheit, auch die Kronenbreite der Stralse
einzuschränken, so kann solches nach Wegräumung der äufseren alten Baumreihe
in einfacher Weise geschehen. ,
1) Bulletin du Ministere des Traveaux publics 1885, S. 402 u. 1886, S. 1%.
2) Ann. d. ponts et chauss. 1885, Juli, S. 131.