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g. 1881 S. 369.
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de. 1878. S. 518.
Massenvertheilungen. 23
schaften schon früher erläutert sind; zu diesen tritt die nachfolgende Betrachtung.
Zieht man eine beliebige wagerechte Massengleiche AA, Fig. 11, so legen
deren Schnitte mit dem Vertheilungsprofile die Grenzen von Förperabtheilungen
hier I bis V fest, in welchen abwechselnd vorwärts und rückwärts gefördert
wird. Verschiebt man die Massengleiche (vergl. I. III.c. $#) um die Masseneinheit
nach oben, so ist das gleichbedeutend mit der Vermehrung der Linksförderungen
auf die Längen der Sattelsehnen, und Verminderung der Rechtsförderungen
auf die Längen der Buckelsehen um je lcbm, Sind nun die Förderkosten, welche
letzterer Verminderung entsprechen, grösser, als die der Vermehrung der Links-
förderung, so ist diese Verschiebung offenbar vortheilhaft, und muss so lange
fortgesetzt werden, bis Erhöhung der Kosten auf den Sattelsehnen und Ver-
minderung auf den Buckelsehnen sich grade ausgleichen. Für die günstigste
Ausgleichslinie ergiebt sich daher die Regel, dass für sie die Sattel-
sehnen in den ihnen entsprechenden Förderkosten für Icbm ausge-
drückt gleich den in gleichem Maflsstabe gemessenen Buckelsehnen
sein müssen; diese Kosten sind aber nach I, IV, a, « und £ S. 13—22 und
Fig. 10 in jedem Falle zu ermitteln. In Fig 11 ist der Einfachheit der Dar-
stellung wegen angenommen, dass der Preis in Pfennigen für lebm stets durch
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die Hälfte der Sehnenlängen dargestellt ist, was in Wirklichkeit nie zutreffen
wird. Im Einzelfalle ist selbstverständlich der der Sehnenlänge entsprechende
Förderpreis unter Berücksichtigung der Förderart und der Steigungszuschläge
aus Fig. 10 zu entnehmen; der obige verkehrte Ansatz ist der Uebersichtlich-
keit der allgemeinen Darstellung wegen gewählt. Der Einfluss von Entnahmen
und Ablagerungen ist dabei leicht zu berücksichtigen. An den Stellen, wo sie
in Frage kommen können, ermittele man den Preis für jedes ebm des Ver-
theilungsprofiles, und zwar nicht blos für loth- und wagerechte Bewegung sondern
auch einschliesslich Grunderwerb beziehungsweise Nutzungsentschädigung, sowie
Lösen beziehungsweise Einbaunen und trage für jedes ebm diesen Preis als
wagerechte Länge auf. Man erhält so einen Linienzug gleichbleibenden Ab-
standes vom Vertheilungsprofile, wenn an allen Stellen unter gleichen Ver-
hältnissen aus Seitengräben entnommen, oder in Seitendämme abgelagert wird;
hat man es dagegen mit beschränkten Ausschachtungen für Entnahme, oder
hohen Halden für Ablagerung zu thnn, so entfernt sich der Zug um so mehr
vom Profile, je mehr Längsförderung bis zur Verwandungsstelle der Quer-
förderung hinzutritt. Ob nun die Abschnitte, welche von diesen Zügen auf den
Ausgleichslinien gebildet werden, den Buckel- oder Sattelsehnen hinzutritt, lehrt
in jedem Falle der Augenschein. Im vorliegenden Falle wird durch Ver-
schieben von AA um 1 ebm nach oben offenbar zugleich mit allen Buckeln
sowohl die Entnahme bei D, wie die Ablagerung bei A, um je lebm verringert,
folglich sind die Preislängen in diesem Falle als Buckelsehnen anzusehen. Die