Das Regensburger Religionsgespräch.
uu zu bezeichnen gewohnt waren, während die Jesuiten für ihn als in—
falliblen Interpreten des in der Kirche hinterlegten göttlichen Lehr—
wortes und höchsten Richter in Glaubenssachen eintraten. Die Gegner
behaupteten, der höchste Richter in Glaubenssachen sei niemand anderer
un als die heilige Schrift selber, welche sich zufolge ihrer Perspicuität durch
nd sich selber auslege und dasjenige, was der Christ zu seinem Heile zu
e wissen nöthig habe, vollständig enthalte. Dieß war der Inhalt jener
zwölf Disputirsätze, welche auf dem Regensburger Religionsgespräche
vom Jahre 1601 protestantischer Seits vorgelegt und von J. Heil—
brunner und Hunnius gegen A. Hunger, Gretser und Tanner ver—
vor theidigt wurden. ! Die katholischen Unterredner suchten ihre Gegner
das i zu überzeugen, daß das todte Wort der Schrift, über dessen Sinn
lunn gestritten werde, überhaupt nicht Richter, also auch nicht höchster Richter
nen sein könne; die Schrift sei ferner als Wort Gottes wohl eine untrüg⸗
bnsh. liche Norm des christlichen Glaubens, aber nicht die einzige und aus—
mn schließliche, indem neben ihr auch noch eine ungeschriebene Tradition
bestehe, deren gottbestellter Hüter, wie die Jesuiten im Verlauf einer
methodisch geregelten Discussion zu zeigen hofften, selbstverständlich der
Papst sei, welchem auch in allen den Glauben betreffenden Streitig⸗
keiten über den Sinn der Schrift das letzte entscheidende Wort gebühre.
Die Discussion entwickelte sich indeß nicht weiter, als bis zu dem
hih⸗ Punkte, ob nicht neben der Schrift auch noch eine andere Erkenntniß⸗
dee quelle der christlichen Glaubenswahrheit erxistiren müsse, und ob nicht
hahst neben dem geschriebenen Lehrwort auch eine mündliche Lehrauctorität
alihl anzuerkennen sei? Durch wen diese Lehrauctorität repräsentirt sei,
be weigerten sich die beiden Jesuiten zu sagen, bis der Gang des Ge—
spräches darauf hingeführt haben würde; dasselbe wurde aber abge—
ni brochen, ehe man bis dahin gekommen war. In den durch das Ge—
a spräch veranlaßten nachträglichen Controversschriften Gretsers und
7 Tanners ist nur von der kirchlichen Lehrauctorität im Allgemeinen die
* Rede, ohne daß auf das Verhältniß des Papstes zu den übrigen
1Vgl. Acta Colloquii Ratisbonensis. München 1602.