15) muß aud bei einfallendem Srühlingswetter der
Schnee, wenn er überhäuft auf den Straßen liegt, ſammt
dem Eiſe, ſo ſhnell als mögli abgehoben und abge-
führt werden, das erſte Unternehmen aber das Aufhauen
oder Eiſen und Reinigen der Goſſen ſein, damit der freie
Abzug befördert wird.
Schnee und Eis ſind an und für fid betrachtet dem
Straßenpflaſter niht nachtheilig, vielmehr dienen fie ihm
zur Bede>ung und Schug gegen den außerdem im Win:
ter leichter durch Pferde und Wagen möglich entſtehenden
Schaden.
16) dürfen Traufen von den Dächern nicht geduldet
werden. Auch müſſen die Abfallröhren von den Dach-
rinnen an den Häuſern ihr Waſſer nicht auf die Trot-
toirs und den Fahrdamm unmittelbar vom Dache aus
ergießen, ſondern müſſen dur< Abfallröhren das Trauf-
waſſer bis zu dem Fuß des Gebäudes, und von da ab
dur< Rinnen unter dem Trottoir in die Rinnſteine leiten.
Auch hat die Baupolizei darauf zu achten, daß
17) ‘an den Häuſern“ der Straßen durchaus feine
Ausbaue ſtatt finden, oder Schränke, Tiſche, Schildarme
und dergleichen befeſtiget oder angehangen werden, welche
die Fußwege beengen und dem Fußgänger oft gefährlich
werden. Jn den franzöſiſchen größeren Städten iſt jeder
vor die Straßenflucht tretende Theil eines Hauſes —
und wäre es nur mit 8 — 9 Zoll — reſp. verboten,
oder wird nah Umſtänden mit einer hohen Abgabe be-
legt. Eben deshalb ſoll auh die Polizei darauf halten, daß
18) Niemand auf dem: Fußwege geduldet werde,
welcher Laſten trägt, die entweder unreinlih ſind und das
her Andere der Gefahr der Beihmugung ausfegen, oder
den Weg beengen und der Umgebung gefährlich werden;
oder endlich ſolche, welche ihrer Schwere wegen oft nies
dergefegt werden müffen, welches der freien Paſſage hin-
derlich wird und folglich einer der Hauptbedingungen bei
Anlage der Fußwege geradesweges entgegenſteht.
Dieſe Vorſichtsmaßregeln zur Erhaltung guter Stras
ßen in den Städten fönnen mehr und weniger bei allen