Full text: C. L. Matthaey's Stein- oder Dammsetzer

  
  
15) muß aud bei einfallendem Srühlingswetter der 
Schnee, wenn er überhäuft auf den Straßen liegt, ſammt 
dem Eiſe, ſo ſhnell als mögli abgehoben und abge- 
führt werden, das erſte Unternehmen aber das Aufhauen 
oder Eiſen und Reinigen der Goſſen ſein, damit der freie 
Abzug befördert wird. 
Schnee und Eis ſind an und für fid betrachtet dem 
Straßenpflaſter niht nachtheilig, vielmehr dienen fie ihm 
zur Bede>ung und Schug gegen den außerdem im Win: 
ter leichter durch Pferde und Wagen möglich entſtehenden 
Schaden. 
16) dürfen Traufen von den Dächern nicht geduldet 
werden. Auch müſſen die Abfallröhren von den Dach- 
rinnen an den Häuſern ihr Waſſer nicht auf die Trot- 
toirs und den Fahrdamm unmittelbar vom Dache aus 
ergießen, ſondern müſſen dur< Abfallröhren das Trauf- 
waſſer bis zu dem Fuß des Gebäudes, und von da ab 
dur< Rinnen unter dem Trottoir in die Rinnſteine leiten. 
Auch hat die Baupolizei darauf zu achten, daß 
17) ‘an den Häuſern“ der Straßen durchaus feine 
Ausbaue ſtatt finden, oder Schränke, Tiſche, Schildarme 
und dergleichen befeſtiget oder angehangen werden, welche 
die Fußwege beengen und dem Fußgänger oft gefährlich 
werden. Jn den franzöſiſchen größeren Städten iſt jeder 
vor die Straßenflucht tretende Theil eines Hauſes — 
und wäre es nur mit 8 — 9 Zoll — reſp. verboten, 
oder wird nah Umſtänden mit einer hohen Abgabe be- 
legt. Eben deshalb ſoll auh die Polizei darauf halten, daß 
18) Niemand auf dem: Fußwege geduldet werde, 
welcher Laſten trägt, die entweder unreinlih ſind und das 
her Andere der Gefahr der Beihmugung ausfegen, oder 
den Weg beengen und der Umgebung gefährlich werden; 
oder endlich ſolche, welche ihrer Schwere wegen oft nies 
dergefegt werden müffen, welches der freien Paſſage hin- 
derlich wird und folglich einer der Hauptbedingungen bei 
Anlage der Fußwege geradesweges entgegenſteht. 
Dieſe Vorſichtsmaßregeln zur Erhaltung guter Stras 
ßen in den Städten fönnen mehr und weniger bei allen 
  
  
	        
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