Full text: C. L. Matthaey's Stein- oder Dammsetzer

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Was aber die Zwedmäßigfeit eines neuen Straßenpflaſ- 
ters betrifft, fo gehört dieſes zur Anlage neuer Städte; 
wovon das Nöthige in dem Verlauf des Textes gele- 
gentlich eingeſchaltet werden wird, ſo fern ſie niht zu 
den Befugniffen des Architekten gehört. 
Zu dieſen gehört au die Anlage von Brüden, 
welche zur Verbindung von. Stadttheilen oder Straßen: 
ftredfen erforderlih find, auf die wir in dieſer Schrift 
nur in weit Rüdficht nehmen können, als fie die Thätig- 
feit des Steine oder Dammfegerd in Anfpruch nehmen. 
Die Pflaſterung von Chauffeen» und Straßendämmen {ft 
in einem fpäteren Kapitel aufgeführt. 
Beſtimmung der Mittellinie, geometriſche Aufnahme und damit 
verbundenes Nivellement. 
$. 54. Eine neue Slraße ſoll durchaus in gerader 
Linie angelegt werden. Jhre Richtung wird durch die 
Mittellinie und mit ihr zugleich der Längenfall der Straße 
beſtimmt. Mit der Aufnahme diefer Linie, welche durch 
Pfähle bezeichnet wird, muß auch zugleich das Nivellement 
verbunden und das Steigen und Fallen des natürlichen 
Bodens, bei ebenem Terrain von 10 zu 10 Ruthen, in 
etwas unebenem aber von 5 zu 5 Ruthen bemerkt und 
eingetragen werden. Bei ganz unebenem ſehr hüglichen 
Terrain iſt die Bemerkung des Nivellements von Ruthe 
zu Ruthe, oder doch mit Angabe des Ruthen- oder Fuß- 
maßes bei allen Tiefen und Erhöhungen nothwendig. 
Man thut wohl, fi) von der ganzen Länge der neu an: 
zulegenden Straße eine horizontale Grundlinie und über 
dieſe die Nivellementslinie in verjüngtem Maßftabe auf: 
zutragen. Es läFt_ ſi<h daraus das natürliche Gefälle 
ſehr leicht beurtheilen und entſcheiden, wo Hügel abge: 
wagen, Boden ausgehoben und im Gegentheil wieder 
aufgetragen werden muß. 
Beſtimmung des Gefälles nach der Länge. 
$. 55. Wo möglich ſoll eine neu angelegte Straße 
in ihrer ganzen Länge nur ein einziges Gefälle haben, 
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