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Was aber die Zwedmäßigfeit eines neuen Straßenpflaſ-
ters betrifft, fo gehört dieſes zur Anlage neuer Städte;
wovon das Nöthige in dem Verlauf des Textes gele-
gentlich eingeſchaltet werden wird, ſo fern ſie niht zu
den Befugniffen des Architekten gehört.
Zu dieſen gehört au die Anlage von Brüden,
welche zur Verbindung von. Stadttheilen oder Straßen:
ftredfen erforderlih find, auf die wir in dieſer Schrift
nur in weit Rüdficht nehmen können, als fie die Thätig-
feit des Steine oder Dammfegerd in Anfpruch nehmen.
Die Pflaſterung von Chauffeen» und Straßendämmen {ft
in einem fpäteren Kapitel aufgeführt.
Beſtimmung der Mittellinie, geometriſche Aufnahme und damit
verbundenes Nivellement.
$. 54. Eine neue Slraße ſoll durchaus in gerader
Linie angelegt werden. Jhre Richtung wird durch die
Mittellinie und mit ihr zugleich der Längenfall der Straße
beſtimmt. Mit der Aufnahme diefer Linie, welche durch
Pfähle bezeichnet wird, muß auch zugleich das Nivellement
verbunden und das Steigen und Fallen des natürlichen
Bodens, bei ebenem Terrain von 10 zu 10 Ruthen, in
etwas unebenem aber von 5 zu 5 Ruthen bemerkt und
eingetragen werden. Bei ganz unebenem ſehr hüglichen
Terrain iſt die Bemerkung des Nivellements von Ruthe
zu Ruthe, oder doch mit Angabe des Ruthen- oder Fuß-
maßes bei allen Tiefen und Erhöhungen nothwendig.
Man thut wohl, fi) von der ganzen Länge der neu an:
zulegenden Straße eine horizontale Grundlinie und über
dieſe die Nivellementslinie in verjüngtem Maßftabe auf:
zutragen. Es läFt_ ſi<h daraus das natürliche Gefälle
ſehr leicht beurtheilen und entſcheiden, wo Hügel abge:
wagen, Boden ausgehoben und im Gegentheil wieder
aufgetragen werden muß.
Beſtimmung des Gefälles nach der Länge.
$. 55. Wo möglich ſoll eine neu angelegte Straße
in ihrer ganzen Länge nur ein einziges Gefälle haben,
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