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IX. SCHLUSSWORT $. 89. 633
einem Höhern und einem Niedern, es kennt unter den
Verbundenen Gnade, Huld, Ehrerbietung und Folge-
leistung, in scinen Fortsetzungen bildet es die Ver-
waltungsstufen nach, in dem Heimfall des Geliehenen
die Rückkehr des anvertrauten Amtes. Jedoch frei
begründet und auflösbar, durch Hand und Mund in
jedem einzelnen Falle persönlich geschlossen, auf einer
dinglichen Unterlage ruhend, ist die Stellung des Va-
sallen traulicher, mannigfacher, eindringlicher und wirk-
licher als die des Unterthanen. Und mit dieser ge-
nauern Berührung der Personen, der grófsern Gleich-
heit gegenseitiger Treue, den Beziehungen zu gemein-
samen Gule iritt das Band zwischen Herrn und Mann
um eben so vieles dem genossenschaftlichen nahe.
In Deutschland aber ist nicht nur dem Character
sondern auch der Zeit der Herrschaft nach, unter den
Rechtsgedanken, welche nach einander das Reich zu-
sammenhalten, die Lehnsmacht die vermittelnde. Als
das imperium Carls des Grofsen, in unendlicher Zerthei-
lung von Stufe zu Stufe sich ergiefsend, fast zerrinnt, da
legt die Lehnspflicht um die lockere Unterthanensehaft
der Grofsen ihren geschmeidig festen Reif. Und als
dann mit der Neige des Mittelalters das gestörte
Gleiehgewicht zwischen Herrn und Mann, zwischen
der persönliehen und dinglichen Seite dem Lehnsbande
seine Spannkraft nimmt, als die Mitvasallen des Rei-
ches sich schon lange nicht mehr wie „Hausgenossen‘“
betrachten, da ist es das früher zurückgehaltene Eini-
gungswesen, in welchem Kaiser und Stände das Heil
für das Ganze suchen. So sieht die neue Zeit die
Herren als des Reiches Unterthanen Vasallen und Glie-
der zugleich.
Von jenem Höhepunkt des Feudalismus, wo er ın
die Kreise des Völker-, Staats- und Privatrechis
gleichmäfsig eindringt, vermögen wir seiner Erschei-
nung, wie sie heransteigt und wie sie sinkt, zu den Anfän-
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