le Gleise
(Juni bis
am Gleis
hrend im
igert, um
(7leises zu
ırend der
verden nur
rostbeulen
:ch Unter-
‚eizuführen
Schwellen
senommen
aselt sind,
Schwellen
derartigen
vorher an-
‚:nlands
verpackte
ijen. Eine
schriftliche
ten Güter
ı1en Gegen-
edingungs-
iert: Gold-
Papiergeld,
unstgegen-
verwaltung
stempelung
1. Eisenbahnbetrieb. 185
Für die richtige Befolgung der Zoll- und Steuervorschriften ist
Absender verantwortlich.
Die Eisenbahnverwaltung ist nicht verpflichtet, Güter eher an-
zunehmen, als deren Beförderung geschehen kann.
Das Gut mufs in festgesetzten Expeditionszeiten aufgeliefert
werden. Die Lieferungszeit besteht aus Transport- und Expeditions-
fristen. Als Meistwerte gelten hierfür folgende Ansätze:
1. Für Eilgüter: Expeditionsfrist — 1 Tag; Transportfrist = 1 Tag
für je auch nur angefangene 800 km.
2. Für Frachtgüter: Expeditionsfrist — 2 Tage; Transportfrist
bei einer Entfernung bis zu 100 km=1 Tag, bei gröfseren Ent-
(ernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km = 1 Tag,
Wenn Transporthindernisse eintreten, kann Versender vom Ver-
;rage zurückstehen,
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch
den Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das
Gut auszuliefern,
Lagergeld wird erhoben, wenn eingeliefertes Frachtgut wieder
zurückgenommen wird, ohne dafs Transporthindernisse vorhanden,
wenn eine Verzögerung der Absendung durch Schuld des Absenders
veranlafst wird, wenn Güter in der vorgeschriebenen Zeit nicht ab-
geholt werden.
Haftpflicht. Die erste und letzte Bahn haften für das Gut,
wenn nicht einer zwischenliegenden Bahn ein Verschulden nach-
gewiesen werden kann:
Die Eisenbahn haftet für alle Leute ‚ deren sie sich bei Aus-
ührung des Transportes bedient, |
Wegen gänzlichen Verlustes verjähren alle Ansprüche nach einem
Jahre, vom Ablieferungstage an gerechnet,
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Ueberschrei-
tung der Lieferungszeit entstanden ist, sofern sie nicht beweist,
dafs die Verspätung unabwendbar war.
Nach Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht müssen
Ansprüche aus Versäumnis der Lieferungszeit binnen 8 Tagen
zeltend gemacht werden,
Ist das Gut nicht angenommen oder die Fracht nicht bezahlt,
so verjähren die Ansprüche nach einem Jahre. ;
AA
‚s- Reglement
Taschenbuch der Hütte. 15. Aufl. II, Abteilung. 13