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1058 Straßenreinigung. — Studenten-Fonds.
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortſchaften, vom 2. Funi 1875, ©.
S. 561).
2. Die Straßenbaukoſten unterliegen als Gemeinde-Abgaben den allgemeinen
Beſtimmungen über die Rechtsmittel und die Beitreibung der Kommunal-Abgaben.
3. Hinſichtlich der Vorausſezungen für die Verpflichtung der Anlieger zur Erſtattung
der Straßenherſtellungskoſten gemäß $ 15 des Geſ. vom 2. Fuli 1875 iſ das Urteil
des O. V. G. v. 13. Juni 1899 (Preuß. Eiſenbahn-Archiv 1900 Heft 5 S. 1229) von
Bedeutung.
4. Bezüglich des Forderungsrehts der Gemeinden auf Leiſtung eines Beitrages
zu den Straßenbaukoſten . die Entſchd. des D. V. G. vom 9. Februar 1903 (M. Bl.
22.8. 9.183)
Straßenreinigung. 1. Zu den Gemeindearbeiten gehört ev. auh die Reinigung
der Straße vor dem Schulgebäude. Geiftliche und Glementarlehrer find von allen
perſönlichen Gemeindedienſten, ſoweit ſie niht auf den ihnen gehörigen Grundſtücken
lajten, befreit. (Vergl. U.L2.R. Teil II Tit. 15 8 15ff.)
2. Das Reinigen der Straße (Bürgerfteig, Ninnftein, Fahrdamm) iſt nicht mehr
auf Grund des $ 14 des Dienftwohnungs-Negulativs*) den Dienjtwohnungsinhabern
aufzuerlegen. Fnſoweit aber durch ortspolizeiliche Vorſchrift oder durch Ortsgebrauch
die Reinigung der Straße oder der Erſatz der Reinigungskoſten oder die Entrichtung
einer Abgabe für die Straßenreinigung nicht den Hauseigentümern, ſondern den
Wohnungsinhabern als ſolchen auferlegt iſt oder wird, ſind auch die Dienſtwohnungs-
inhaber dieſer öffentlichen Pflicht niht enthoben, . $ 14 unter k des Regul. (Fin.
Min. Erl. v. 6. Juni 1901 — Z. Bl. d. Abg. V. S. 165 — Erl. des Min. für Handel
Und. Gewerbe vom 26. Suli 1901 — M. Bl. d. 9. ©. B. ©. 168 u. a.)
3. Abgaben für Straßenreinigung. Derartige Abgaben werden, ſofern ſie
den Charakter als Steuern, Laſten und Abgaben**) haben und vom Fiskus zu
tragen ſind, bei dem Fonds für dieſe, event. beim Amtsbedürfnisfonds oder beim
Tit. „Fnsgemein“ verrechnet. Es empfiehlt ſich, den Belegen über die erſtmalige
Ausgabe eine beglaubigte Abjchrift oder ein Druceremplar des betr. Ortsftatuts oder
dergl. beizufügen.
4. Schneefegen, Streuen 2c. Runderl. des Min. für Landwirtſchaft 2c. vom
12. Sanuar 1904 (Sahrb. d. Preuß. Forft: und Jagdgeſeßgeb. XXXVI S. 83).7)
„sn einem Falle hat der Fiskus eine nicht unerhebliche Entjehädigungsjumme
zahlen müſſen, weil eine Perſon vor einem fiskaliſchen Gebäude nah einem Schneefall
ausgeglitten und Dadurch zu Schaden gekommen war. Dergleichen Anſprüche gegen den
Fistus laſſen ſich vermeiden, wenn ſeitens derjenigen Beamten, denen die Verwaltung
fisfkaliſher Gebäude unterſtellt iſt, zuverläſſige Perſonen mit dem nach den ortspolizei-
lichen Vorſchriften erforderlichen Schneefegen, Streuen uſw. beauftragt werden und für
ihre gehörige Jnſtruktion und Beaufſichtigung geſorgt wird. (Zu vergl. Urteil des Reichs-
gerichts vom 20. März 1902, deutſche Juriſten-Zeitung 1902 S. 321).
Sch erſuche, veranlaſſen zu wollen, daß für die fisfalifchen Gebäude der land:
wirtſchaftlichen, Geſtüt-, Domänen- und Forſtverwaltung die erforderlichen Anordnungen
alsbald getroffen werden, ſoweit es nicht ſhon geſchehen iſt.“
Studenten |. „Studierende, Hörer und Gaſtzuhörer“, „Verpflichtnngsſcheine“ u. dergl.
Studenten-Freitiſche. An den meiſten Univerſitäten beſtehen ſog. Freitiſche. Nähere
Auskunſt darüber erteilen die Univerſitäts-Sekretariate; ſiehe auh den „Deutſchen
Univerſitäts-Kalender“, Verlag von K. G. Th. Scheffer, Leipzig.
Studenten-Fonds werden gebildet durch Semejter-Beiträge, welche die Studenten
beim Belegen der Vorleſungen entrichten; ſie ſind vorzugsweiſe beſtimmt:
A
*) Jm Anhang zu d. W. Abſchn. IX abgedr.
am Hinblid auf die erwähnten Beſtimmungen empfiehlt es fich, die Koftenrechnung ev. mit folgender Be-
ſcheinigung zu verſehen: Die Richtigkeit wird mit dem Bemerken beſcheinigt, daß in .... (Name des Ortes) weder
durch ortspolizeiliche Vorſchriften noh durch Ortsgebrauch die Reinigung der Straße oder der Erfah der Reinigungskoſten
bezw. die Entrichtung einer Straßenreinigungs-Abgabe den Wohnungsinhabern auferlegt ift.
a; ***) Darüber, wie die Etraßenreinigungskoften feitens der Gemeinde als Kommunalabgaben zu erheben find, |.
NWS Kommentar zum Kommunalabgaben-Gei. d. 14. Juli 1893.
.. DD Fn demſelben Sinne ergingen auch Verf. in den übrigen Staatsverwaltungen, vergl. 3. B. Runderl. der Min.
der Fin. und des Innern vom 14. Dezember 1903 (M. Bl. f. d. i. V. 1904 S. 29) u. Kult. Min. Erl. v. 9. Januar 1904
(H. Bl. f. d. U. V. S. 196).
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