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I. 23iot l8,i ) die Behauptung, daß es bis zuni äußersten ge
kommen sei. Dagegenhielt Sifcrt 187 ) entschieden ausrecht, daß
„strenges Examen" und Tortur zwei absolut gleichbedeutende
Begriffe seien, und daß, wenn bei Galileis Prozeß von
ersterem die Rede sei, die traurige Wahrheit unbedingt zuge
standen werden müsse. Die uns erinnerliche Schrift des
Paters Marini ist zuni großen Teile mit vermeintlichen Gegen
beweisen angefüllt, und ihm schlossen sich viele andere Ge
lehrte unt so bereitwilliger an, weil ja gewiß jedermann gerne
ein so häßliches Blatt aus der Geschichte entfernt wüßte.
So umfassend aber ist die Terminologie des kirchlichen Straf
prozesses von keinem anderen geprüft worden, wie von Wohl
will, und dessen Ergebnisse können somit auch den gerechtesten
Anspruch auf volle Beachtung erheben.
In dem Urteilsprotokolle, zu dem wir uns jetzt schon
antizipierend wenden müssen, lautet die wichtigste, ja allein
maßgebende Stelle in der von Reusch gegebenen Übertragung,
mic folgtE): „Da es nun schien, daß Du bezüglich Deiner
Intention nicht ganz die Wahrheit gesagt, erachteten wir es
für nötig, das peinliche Verhör — „esame rigoroso“ — mit
Dir anzustellen. Bei diesem hast Du, jedoch ohne irgend
welches Präjudiz für das, was bezüglich Deiner Intention
von Dir eingestanden oder gegen Dich, wie oben erwähnt,
erwiesen worden, katholisch geantwortet". Eine „katholische"
Antwort bestand darin, daß der Befragte die Sündhaftigkeit
seines Thuns nicht nur, sondern auch das zugab, er habe,
als er die sündige That begangen, das Bewußtsein der Sünd
haftigkeit in sich getragen. Aus der Klausel, welche jedes
Präjudiz verneint, folgert Wohlwill 189 ), daß der Ort, an
welchem Galilei seine „katholische" Erklärung abgab, kein
anderer als eben die Folterkammer — oder doch deren Vor
raum gewesen sein könne. Weiter ist man aber höchst
wahrscheinlich nicht gegangen, schon weil eine gewisse Rücksicht
aus den der Inquisition stets nnterthänig gewesenen toscanischen