H H H s?
alsobald, nach dem Jnnhalt des Belehnungs
briefes, welchen er im vorigen Jahre erhielt,
das Norwegische Lehn abgestanden haben. Aus
besonderer königl. Gnade aber, bewilligte ihm
der König bemcldtes Nordstordisches Lehn und
Vogtey, ohne Abgabe, zugleich (mit obiger
Präbende) noch fernerhin zu behalten- Sr. Ma
jestät Brief dieserwegen vom iZ Jun. 1579.
lautet qlso:
Wir, Fnederich der andere rr. thun Le
dermann zu wissen, daß wir aus unserer beson
dern Gunst und Gnade vergönnet und belehnet
haben, und nun mir diesem unsern offenen Brief
gönnen und belehnen, den Uns lieben Tycho v.
Brahe, auf Knudstrup, unsern Mann und
Diener, mit unserm und der Norwegischen
Krone Lehn, dem Nordfiords Lehn und Vog
tey, mit den Bauern, Dienern und allen Ein
künften desselben und rechten Zulagen, gewissen
und ungewissen, nichtsausgenommen, sowie
er es selbst zuletzt besessen hat, daß er solches
haben, nutzen, brauchen, und quitt und frey,
ohne Abgabe behalten möge, so lange bis wir
etwas anders deswegen verordnen; doch also,
daß er die Bauern in vorbemeidtem Nord-
fiords Lehn und Vogrey, nach dem Nor
wegischen Gesetze, nach der Gebühr und Ge
rechtigkeit behandeln, und keinem derselben,
dem Gesetze zuwider, einiges Unrecht zufügen,
oder mit einigen neuen Verbindungen und un-
Tycho Brahes Leb. II. Th. G gewöhn-