Full text: Nachrichten, welche das Leben des berühmten Dänischen Sternsehers Tycho von Brahes betreffen (Zweyter Theil)

III 
H H A 
haben wir folgende Verordnung verfassen lassen, 
und wollen, daß beyde Partheyen auf alle Wei 
se sich darnach zu richten wissen können. 
Erstlich, soll es mir der Tagearbeit also ver 
halten werden. Von jedem halben Hofe sollen 
dem Tycho Brahe, 2 Tagewerke in der Wo 
che zu Lande oder zu Wasser verrichtet werden. 
Jeder Tag wird gerechnet, von der Zeit an, da 
die Sonne aufgeht und bis die Sonne wieder 
untergeht. Ein jeder Mann aber, welchem bey 
Zeiten gemeldet wird, daß er kommen und sein 
Tagewerk verrichten soll, sich aber nicht des Vor 
mittags eher als um 10. n oder 12 Uhr ein 
stellet, dem soll es nicht mehr als für ein halbes 
Tagewerk gerechnet werden, und ein solcher 
Mann, soll die andere Halste des Tagewerkes, 
den nächstfolgenden Tag verrichten, wenn er 
deswegen zugesagt wird. Gleichwohl soll er sei 
nen vorhin bemeldten Herrn, wegen seines Un« 
gehorsams, 3 Mark Strafe erlegen, und doch 
den folgenden Tag sein Tagewerk völlig machen: 
Es wäre denn, daß es deutlich bewiesen werden 
kann, daß &c sich nicht auf dem Lande befindet, 
oder durch einen andern verantwortlichen Zufall 
verhindert worden ist. Und was die Männer, 
so Höfe besitzen, anlanget, und da auf dem 
Lande gesunden werden , dieselben sollen ihr ge 
hendes Tagewerk, so wie es anderwärts in See 
land und Schonen gebräuchlich ist, verrichten. 
irem, was die Verfertigung ihrer Einzäu 
nungen f und dieselben im Stande zu halten, 
anbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.