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rathen» haben wollen, soll es in vorbemeldten
Tycho Brahes Zeit, und so lange er Hueen in
Besitz hat, also gehalten werden. Nämlich ein
jeder Mann auf diesem Lande, so feine Schwei
ne in fremde und nicht in TychoBrahes eigene
Wäldrr treibt, soll gleichwohl dem Tycho Bra
he eims der besten Schweine geben » wenn sie
wieder zu Hause kommen aus dem Walde, so
wie cöanderwärts gebräuchlich ist. Wenn sie
aber ilre Schweine in Tycho Brahes eigene
"Wälder in Schonen treiben, so sollen sie ihm
eben si viel, als wie anderwärts in Schonen ge
schieht» für die Mästung bezahlen.
Und da sich die Bauern auf Hueen haben nach
lässig finden lassen, und ihre Schuldigkeit und Ab
giften von den Ländereyen nicht in gehöriger Zeit
abgetragen haben ; so sollen sie künftig verpflichtet
seyn, jährlich ihre Abgaben von ihren Ländereyen,
nach lem Jnnhalte des Recesses zu bezahlen und
auszugeben: Als die (sogenannte) Butterland
taxe mitten im Sommer, am Tage S. Johan
nis; die Korn« und Geldlandtaxe aber, am Ta
ge S-Marrini. Bey Erlegung der Strafe, wel
che der Receß in solchem Falle meldet.
Da gleichfalls unsere vorbemeldte unterlhani-
ge Bauern ans Hueen, bis dato ihre Höfe für
freye Hofe gehalten haben, es sich aber befin
det, daß, da sie von erwähntem Tycho Bra
he, vor die oben genennren guten Männer (b)
citl-
(b) Nämlich Arils Ugerup Und Axel Gxlvensiierne.