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vergüten wird; so, daß es ihm auf keinerleyArr
zu einigem Schaden gereichen soll. Actum
Havniae D. 12 Zul. ANNV 1588.
Den folgenden 2 z Aug. gaben die vier Regie
rungsrathe, in des Königs Minderjährigkeit, so
wohl von ihrentwegen, als auch im Namen der
übrigen Dänischen Reichsrathe, dem Cycho v.
Brahe ihren offenen Brief und Versicherung,
daß sie aus äußerstem Vermögen behülfiich und
beförderlich seyn wollten, daß dasjenige so er auf
Hueen an Gebäuden, errichtet, und an astronomi
schen Instrumenten angeschaffet habe, auf Ko
sten Sr. königlichen Majestät und der Krone im
Standesolle gehalten werden, und daß sie Se.
Majestät dahin vermögen wollten, wenn er zu sei
nen mündigen Jahren f dine, gewisse Renten und
Einkünfte, zur Fortsetzung und Aufrechthaltung
der astronomischen Kunst zu stiften: Diese Ein
künfte sollten nach Cycho v. BrahesTode, erst
lich seinen Kindern oderseinen nächsten Verwand
ten, wenn jemand davon tüchtig sey, diesem Wer
ke vorzustehen, zufallen; wenn solches aber nicht
wäre, sollten andere aus eingebohrnem Dänischem
Adel, oder was sonst für Dänische ^andeskinder
dazu dienen könnten, solche Einkünfte genüßen.
Dieses wichtige Document lautet also:
Des Großmächligsten Hochaebohrnen Für
sten und Herrns, Herrn Christian des vier
ten, erwählten Königs von T ännemcirk, Nor-
TychoBraheLeb.il. Th. M wegen