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VII.
Osterfest.
Die Bestimmung des Osterfestes in dem Julianischen so
wohl als in dem Gregorianischen Kalender, ist für die Festrech
nung der christlichen Kirche sehr wichtig, weil sich alle andern
beweglichen Feste derselben nach Ostern richten. Die Vorschrift,
nach welcher das Osterfest berechnet werden soll, ist folgende:
Das Osterfest wird immer an dem Sonntage gefeyert, der
zunächst auf den Frühlingsvollmond folgt, und wenn dieser Voll
mond selbst auf einen Sonntag fällt, so wird Ostern auf den
nächstfolgenden Sonntag verlegt. — Unter dem Frühlingsvoll
mond aber versteht man denjenigen, welcher entweder an dem
2 i. März (an welchen man den Anfang des kirchlichen Früh
lings setzt), oder zunächst nach demselben eintritt; so wie der
Vollmond der oben durch die Epacten bestimmte cyclische, nicht
der wahre (vergl. S. 5o) ist, so wie endlich für den Vollmond
immer der 14. Tag vom Neumonde gerechnet wird, den Tag
des Neumonds selbst für den ersten gezählt.
Man nimmt gewöhnlich an, daß diese Vorschrift von dem
Concilium in Nicäa im Jahre 325 gegeben worden ist. Allein
man findet in den Canones dieser Kirchenversammlung keine auf
diesen Gegenstand sich beziehende Verordnung. Zwar wurde
dieses Concilium von Constantin berufen, um die Arianischen
Streitigkeiten sowohl, als diejenigen, welche schon damahls
über die Feyer des Osterfestes sich erhoben hatten, beyzulegen.
Allein die Versammelten wollten ohne Zweifel bey den verschie
denen Ansichten, besonders der orientalischen Kirchen, durch ei
nen förmlichen Befehl und durch ein mit Strafen verbundenes
Gesetz die Spaltung nicht vermehren, daher wir, was auf die-