Heranbildung der landw. Vermessungsbeamten. C. §§ 8 bis 12. D.
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Prüfung entstandenen Verhandlungen einschliefslieh der schriftlichen
Prüfungsarbeiten dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
einzureichen.
§
Wiederholung der Prüfung. Bewerber, welche die Prüfung
nicht bestehen, werden zur Wiederholung derselben in der Regel nur ein
mal zugelassen.
§ 10.
Folgen der nicht bestandenen Prüfung. Vermessungs
beamte der Generalkommissionen, welche die Prüfung nicht bestanden
haben, können in eine etatsmäfsige Stelle nicht befördert werden: auch
haben sie, falls sechs Jahre seit dem Dienstantritt verflossen sind, ihre
Entlassung zu gewärtigen.
8 11.
Prüfungsgebühren werden nicht entrichtet.
§ 12.
Übergangsbestimmungen. Auf diejenigen Vermessungsbeamten,
welche vor dem 21. April 1883 in den Dienst der Auseinandersetzungs
behörden getreten sind, oder welche nach den Vorschriften vom 1. März
bezw. 27. April 1883 die Prüfung als Kulturtechniker bestanden haben,
bezw. denen diese Prüfung erlassen worden ist, finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung.
Die übrigen bis zum Erlafs der Verfügung vom 13. Juli 1888 an
genommenen Landmesser können ausnahmsweise durch den Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten auch ohne Erfüllung der im zweiten
Absätze der genannten Verfügung aufgestellten Bedingungen zur Prüfung
zugelassen werden.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
1).
Aus einer MinisterialVerfügung an den Direktor der Landwirtschaftlichen Akademie
zu Poppelsdorf, betreffend die Art, wie fernerhin das Prädikat Kultur
techniker zu erwerben sei, vom 24. Dezember 1888.
Das Prädikat Kulturtechniker soll für diejenigen Landmesser reser
viert bleiben, welche den kulturtechnischen Kursus absolviert und dem
nächst das nach Mafsgabe meiner Verfügungen vom 13. Juli bezw. 8. De
zember eingerichtete Examen bestanden haben. Auch solchen Landmessern,
welche nicht dauernd in den Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung
treten, sondern welche sich das Prädikat als Kulturtechniker erwerben
wollen, um sich später als Privattechniker niederzulassen, kann eine andere
Möglichkeit zur Erlangung dieses Prädikats nicht eröffnet werden, als dals
sie nach Absolvierung des kulturtechnischen Kursus und Erlangung des