Object: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Heranbildung der landw. Vermessungsbeamten. C. §§ 8 bis 12. D. 
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Prüfung entstandenen Verhandlungen einschliefslieh der schriftlichen 
Prüfungsarbeiten dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
einzureichen. 
§ 
Wiederholung der Prüfung. Bewerber, welche die Prüfung 
nicht bestehen, werden zur Wiederholung derselben in der Regel nur ein 
mal zugelassen. 
§ 10. 
Folgen der nicht bestandenen Prüfung. Vermessungs 
beamte der Generalkommissionen, welche die Prüfung nicht bestanden 
haben, können in eine etatsmäfsige Stelle nicht befördert werden: auch 
haben sie, falls sechs Jahre seit dem Dienstantritt verflossen sind, ihre 
Entlassung zu gewärtigen. 
8 11. 
Prüfungsgebühren werden nicht entrichtet. 
§ 12. 
Übergangsbestimmungen. Auf diejenigen Vermessungsbeamten, 
welche vor dem 21. April 1883 in den Dienst der Auseinandersetzungs 
behörden getreten sind, oder welche nach den Vorschriften vom 1. März 
bezw. 27. April 1883 die Prüfung als Kulturtechniker bestanden haben, 
bezw. denen diese Prüfung erlassen worden ist, finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. 
Die übrigen bis zum Erlafs der Verfügung vom 13. Juli 1888 an 
genommenen Landmesser können ausnahmsweise durch den Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten auch ohne Erfüllung der im zweiten 
Absätze der genannten Verfügung aufgestellten Bedingungen zur Prüfung 
zugelassen werden. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
1). 
Aus einer MinisterialVerfügung an den Direktor der Landwirtschaftlichen Akademie 
zu Poppelsdorf, betreffend die Art, wie fernerhin das Prädikat Kultur 
techniker zu erwerben sei, vom 24. Dezember 1888. 
Das Prädikat Kulturtechniker soll für diejenigen Landmesser reser 
viert bleiben, welche den kulturtechnischen Kursus absolviert und dem 
nächst das nach Mafsgabe meiner Verfügungen vom 13. Juli bezw. 8. De 
zember eingerichtete Examen bestanden haben. Auch solchen Landmessern, 
welche nicht dauernd in den Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung 
treten, sondern welche sich das Prädikat als Kulturtechniker erwerben 
wollen, um sich später als Privattechniker niederzulassen, kann eine andere 
Möglichkeit zur Erlangung dieses Prädikats nicht eröffnet werden, als dals 
sie nach Absolvierung des kulturtechnischen Kursus und Erlangung des
	        
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