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empfehlen; er wird davon bei seinen Untersuchungen den nütz
lichsten Gebrauch machen können.
Die Mengen der Materialien, welche der Zymotechniker ver
arbeitet, werden gegenwärtig im Grossen noch meistens dem
Inhaltsmaasse nach bestimmt, nämlich mittelst einer Messeinheit
gemessen. Die Maasseinheit ist verschieden für trockene Gegen
stände (Getreide) und wieder anders für flüssige Gegenstände
(Getränke).
Die in den k. k. österreichischen Staaten gesetzliche Maass
einheit für trockene Gegenstände ist der Wiener oder nie
der ö s t e r r e i c h i s c h e Metzen und hat gestrichen einen
Rauminhalt von 1.947 Wiener Cubikfuss = 3364 W. Cubikzoll.
Er wird abgetheilt in:
1 Metzen = 2 Halben,
= 4 Vierteln.
= 8 Achteln,
= 32 grosse Maasseln,
= 64 kleine oder Futtermaasscln.
— 128 Bechern,
= 1024 Getreideprobmetzen.
Ein Getreideprobmetzen fasst nahe 822 Wiener Gran Wasser
bei 12° R. Temperatur. Von der Anwendung desselben und dazu
passender verjüngter Gewichte ('/ 32 Loth = 1 Pfd.) zur Beur
teilung der Qualität des Getreides beim Einkäufe wird bei der
Bierbrauerei die Rede sein. Ein Metzen mit Wasser gefüllt wägt
109.604 Wiener Pfund.
Die gesetzliche Masseinheit für Flüssigkeiten ist der Wie
ner oder niederösterreichische Eimer; er enthält 1.792
Cubikfuss = 3096 Cubikzoll und fasst nach Stampfer bei 12° R.
Temperatur ä 56.294 U 100.88 fi Wasser. 4 Eimer machen
1 Fass.
1 Eimer wird abgetheilt in 40 Maass,
1 Maass „ „ „ 4 Seidel.
1 Maass Wasser wägt 2.522 W. H.
Vorkommender Vergleichungen wegen wird es nützlich sein,
die Verhältnisse anzugeben, in welchen die österreichischen
Gewichte und Maasse mit denen auswärtiger Staaten stehen.