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vermischt, wie der Trauben- und Obstzucker im Safte der Wein
trauben und Obstarten mit Schleim, Säuren und Salzen der
gemeine Stärkmehlzucker und der Malzstärkmehlzucker in den
Bierwürzen mit Gummi u. dgl.
Der reine Zucker so wie die genannten zuckerhaltigen
Flüssigkeiten zeigen bei der geistigen Gährnng ein etwas ver
schiedenes, abweichendes Verhalten, so wie auch die durch die
selbe gewonnenen alkoholhaltigen Flüssigkeiten (der Wein) und
der daraus abgeschiedene Alkohol eine verschiedene Beschaffen
heit haben und verschiedene Eigenschaften besitzen, die von der,
der Gährnng unterworfenen zuckerhaltigen Flüssigkeit, je nach
ihrer Eigenthümlichkeit bedingt sind.
Es wird daher nothwendig, zuerst die allgemeinen Ver
hältnisse bei der Gährnng des reinen Zuckers zu besprechen,
dann aber im praktischen Theile von der Gährnng einer jeden
der genannten zuckerhaltigen Flüssigkeiten einzeln zu handeln,
weil jede derselben etwas Eigenthümliches darbietet, theils in
Beziehung auf den Verlauf des Gährprocesses und auf die
dabei stattfindenden Erscheinungen, theis in Bezug auf die Be
schaffenheit der dadurch erzeugten Producte.
Gährnng des reinen Zuckers.
Bedingungen derselben.
Die Zersetzung des Zuckers durch den Proceß der geistigen
Gährnng erfolgt nur bei Erfüllung gewisser Bedingungen, welche
auf den Eintritt, Verlauf und Erfolg derselben einen sehr we
sentlichen Einfluß nehmen.
Diese Bedingungen sind im Besondern folgende:
1) Die Auflösung des Zuckers in einer gewissen Menge
Wasser. — Trockener, starrer Zucker gährt nicht. Auch eine
zu concentrirte Zuckerlösung gährt nicht; in mäßig concentrirtem
Zustande vergährt sie nur unvollkommen und bleibt daher nach
der Gährnng noch süß, d. h. sie enthält noch unzersetzten
Zucker. Gewöhnlich gibt man an, daß nur Zuckerlösungen bis
10 pCt. Zuckergehalt noch vollständig zu vergähren im Stande
seien; aber auch bei Zuckerlösungen bis 20 pCt. Zuckergehalt
findet dieß noch Statt. Eine Zuckerlösnng von 30pCt. Zucker-