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malzte?) und zur Erzeugung von Bier welcher Art immer, von
Branntwein, Essig oder Hefe verwendet wird, unterliegt der
Besteuerung, dem Malzaufschlag.
Steuerpflichtig sind alle jene, welche Malz zur Erzeugung
der obigen Producte verwenden.
Das Schroten des Malzes geschieht in königlichen oder
verpflichteten Mühlen unter Aufsicht und Controle der Steuer-
Beamten.
Von einem baierischen Scheffel (3.626 W. Metzen) einge
sprengten Malzes werden 5 Gulden Reichswährung (4 fl. 10 kr.
C. M.) Malzaufschlag bezahlt.
Der Scheffel trockenes Malz zahlt 5 fl. 50 kr. Zur Si
cherung des Publicums ist eine Brau- und Schankord
nung gesetzlick eingeführt, so wie eine Bierbeschau (Bier
untersuchung) angeordnet, von welchen Leiden später umständ
licher die Rede sein wird. Indessen ist einleuchtend, daß dieses
Verfahren allein nicht genügt, die Steuerbehörde vor Bevor-
theilungen zu sichern, und daß demnach noch weitere Überwa-
chungs- und Controls-Maßregeln, das Braugewerbe betreffend,
in Anwendung gebracht werden müssen.
Prüfung des Malzes.
Das absolute Gewicht der Maßeinheit so wie die specifische
Schwere des Malzes entscheiden zwar über dessen Qualität
ziemlich genau; da aber das Malz beim längern Aufbewahren
mehr oder weniger Wasser anzieht und dadurch, ohne merklich
an Volumen zuzunehmen, schwerer wird, so ist eine solche Be
stimmung dennoch trüglich.
Am genauesten erfährt man die Qualität des Malzes, wenn
man bestimmt, wie viel Procente Extract das Malz zu liefern
im Stande ist, und wenn man dabei zugleich beobachtet, wie
sich dasselbe beim Meischen verhält.
Zu dem Ende dient folgendes einfache Verfahren:
Zehn Loth des zu prüfenden Malzes werden geschroten
(gequetscht oder zerstoßen), in 43 f / 3 Loth Wasser eingerührt und
damit in einem beliebigen Geschirr steigend und unter Umrühren
bis 60" K. erhitzt, worauf man das Gefäß bedeckt eine Stunde
stehen läßt. Alles Nutzbare aus dem Malze ist nun in Auflösung