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Kühlschiffe herzustellen und im brauchbaren Zustande zu erhal
ten, welche auf die Anwendung mehrer kleinerer Kühlschiffe ge
führt hat. So fand ich in einer Brauerei, deren Guß 72 Faß
war, 7 Kühlschiffe in Anwendung, deren Anzahl daher mit jener
der Würzekochungen (3) nicht correspondirt.
In Übereinstimmung mit dem, was ich über die zweckmä
ßigste Vertheilung der Waffermenge zum Meischen und zum
Nachguß angegeben habe, erscheint unter den bestehenden Um
ständen jene Braueinrichtung als die vortheilhafteste, bei wel
cher die Braupfanne % des Gustes faßt und die Waffermenge
so vertheilt wird, daß gleiche Mengen von erster und zweiter
Würze gewonnen werden, die man jede für sich auf ein beson
deres gleichgroßes Kühlschiff bringt.
Diese Einrichtung mag nun welche immer sein, so muß die
Größe der Kühlfläche aller Kühlstöcke den darauf abzukühlenden
Würzemeugen entsprechen, und die Würze darf darauf nicht zu
hoch liegen, damit ihre Abkühlung möglichst schnell erfolge; man
bringt sie daher 3, höchstens 4 Zoll, in England nur 2 Zoll
hoch auf dieselben.
Ein Biereimer (42 1 /* W. Maß) enthält 1.904 W. Cubik-
fuß; ein Bierfaß (4 Biereimer) enthält 7.616 W. Cubikfuß.
Soll nun die Würze 0.25' (3 Zoll) hoch auf dem Kühlschiffe
liegen, so bedarf jedes Faß Würze einer Kühlfläche von
7.616 ^ t . .
-~ 9 . - — 30.464 Quadratfuß,
und wenn sie 4 Zoll hoch (0.33 Fuß) auf demselben liegt, eine
Kühlfläche von
0 0^0 — 22.848 Quadratfuß,
wornach sich je nach der Größe des Gusses die jedes einzelnen
Kühlschiffes leicht bestimmen läßt. Das Zapfenloch befindet sich
im Boden des Kühlschiffes, am besten in einer Ecke desselben;
gegen das Zapfenloch muß das Kühlschiff etwas geneigt sein
(1 bis 2 Zoll), damit die Würze vollkommen abfließe. Aus
diesem Grunde steht sie auf dem Kühlschiff bei dem Zapfeuloch
höher, dagegen an der entgegengesetzten Seite niedriger.
Zn den consumtionssteuerpflichtigew österreichischen Provin
zen unterliegt die Würze auf den Kühlstöcken einer besondern
Beaufsichtigung zur Controle des Braugewerbes und zur Ver
hinderung einer Bevortheilung des Steuergefälls. Zu dem Ende