171
erzeugte Quantum Würze ist überbraut. Es muß dafür nicht
nur die entfallende Steuer, sondern auch noch ein Strafbetrag
gezahlt werden. Das auf den Kühlstöcken zurückbleibende Kühl
geläger ist zwar mit in dieses Maß eiubezogen, weil dem Brauer
wegen der Verminderung der Bierquautität durch den Abgang
dieses Gelägers und durch das Ausstößen der Hefe bei der Gäh-
rung ein Steuereiulaß von 5 pCt. bewilligt ist; allein da dieser
Einlaß nicht genügt, um jenen doppelten Abgang zu decken, da
das Kühlgeläger allein schon 4 pCt. austrägt, so geht mau in
der Praxis darüber hinweg und nimmt auf das auf den Kühl
stöcken zurückbleibende Kühlgeläger keine Rücksicht.
Es seien zu einem Gebräue von 22 '/2 Faß 3 Kühlstöcke
vorhanden, wovon zwei auf 9 Faß und eines, gewöhnlich die
Nachbierkühle, auf 18 Eimer abgehamt ist, so macht dieß zu
sammen 22 V 2 Faß,
und auf das 1. Kühlschiff werden 10 Faß,
kochendheiße Würze ausgegossen. Durch das Abkühlen vermin
dert sich das Flüssigkeitsquantum etwa um 0 l 2 , und es bleibt
daher Würze
auf dem 1 . Kühlschiff etwas über 9 '/4 Faß,
wovon 22 V 2 Faß in den Zusammengußstock abgezogen werden
und etwa 3 Eimer Kühlgeläger auf den Kühlschiffen zurückbleiben.
Bei dem Erkalten trübt sich die gehopfte Würze. Besonders
ist dieß wahrzunehmen, wenn dieselbe bis unter 15" R. Tem
peratur abgekühlt wird. Man glaubte bisher, dieß rühre davon
her, daß sich bei dem längern Verweilen der Würze auf dem
Kühlschiffe ein Theil des feinen Kühlgelägers wieder emporhebe
und dadurch jenes Trübewerden bedinge; allein obwohl dieß
manchmal geschehen kann, so ist es doch in der Regel nicht der
Fall. Das Trübewerden beim Erkalten der Würze rührt von
dem dabei erfolgenden Erstareen des in der kochendheißen Würze
n
10 „ und
20 Eimer
V
2 1 /# Eimer,
zusammen 23 '/ 4 Faß,
Die gekühlte Würze.