Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

■ , < 
ITO 
Wird er quadratisch gemacht, so erhält jede Seite nahe 
8 Wiener Fuß Länge; macht man ihn rund, so ergibt sich sein 
Durchmesser aus der Formel: 
d= l/ÄXji| = l/ 
80.76 
d den Durchmesser 
oder sehr nahe d — 9 Wiener Fuß, wobei 
in Fnßen bezeichnet. 
Des leichtern und festern Antreibens der Reifen wegen 
macht man ihn oben etwas enger als unten. 
Für die Überwachung der Besteuerung des Braugewerbes 
und der Bierqualität ist der Zusammengußstock ein sehr wichti 
ges Braugeräthe. In den der Consumtionssteuer unterworfenen 
Provinzen der österreichischen Monarchie wird er zu diesem Zwecke 
schon benützt; allein man hat seine Wichtigkeit dafür noch nicht 
gehörig erkannt. 
Der Zusammengußstock wird nämlich für das Gebräu je 
nach dem Gusse mit Wasser genau abgemessen und das Niveau 
des Wassers ebenfalls mit mehren Hamklammen an den Seiten 
und eingebrannten Zeichen darüber marquirt. Das Abmessen 
der Gesammtwürze im Znsammengußstock bildet den 
zweiten Grad der Controle. Da, wo kein solcher vor 
handen und die Würze in großen Bottichen gegohren wird, die 
nen dazu die abgehammten Gährbottiche. Das Kühlgeläger 
bleibt meistens — nicht überall — auf den Kühlstöcken zurück. 
Finden sich die Hamklammen mit der abgelassenen Würze bedeckt, 
so ist daö Jnhaltsmaß der Würze größer und dann tritt der 
bei der Betrachtung der Kühlstöcke vorausgesehene Fall einer 
Überbräuung ein, die jedoch nicht immer aus Absicht, soudern 
auch aus Unachtsamkeit des Brauers herbeigeführt worden sein 
kann. Beim Fassen der Würze wird das Maß derselben erhoben 
und darnach der Strafbetrag bemessen. 
Weil die Würzen von a l l e n K ü h l s ch i f f e n i m Z u- 
sammengußstock vereinigt und gemischt werden, so 
bietet dieses Gerät he und der Zeitpunct, wann die 
Würzen darin eben zusammengemischt worden sind, 
das beste Mittel dar, die Concentration der gemisch 
ten Würzen zu bestimmen, und beim Bestände einer 
Brau- und Schankordnung mit der landesgesetzlich 
vorgeschriebenen Schüttung oder mit dem als Norm 
* ■
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.