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festgestellten Extractgehalte der Würze zu verglei
chen und dadurch zu erforschen, ob der Brauer den
ihm ertheilten Vorschriften nachgekommen sei.
Für den Fall also, wo eine Brau- und Schankordnung ein
geführt und welche Art der Bierbesteuerung immer beliebte,
wird die im Zusammengußstock vereinigte, gemischte
Würze den Hauptpunkt der fteu er amtlichen Beobach
tung und Controle bilden müssen.
Die einseitige Besteuerung der Viererzeugung bloß nachdem
Jnhaltsmaße der erzeugten Bierwürze hat, wie bei der Brannt
weinerzeugung die Besteuerung nach dem Meischranme, auch bei
dem Bierbrauen die Erzeugung dicker Meischen und concentrirter
Würzen hervorgerufen, welche dann bei günstiger Gelegenheit
vor oder nach der Gährung mit klarem Wasser verdünnt werden,
um die Bierqnantitat zu vermehren. Diese Vermehrung des Biers,
welche durch Zumischung von kaltem Wasser geschieht, nennt
man „kaltes Gebräu". Indem man ursprünglich eine im
Verhältniß größere Schüttung anwendet und die Bierquantität
nur in demselben Verhältnisse vermehrt, wird das Bier dadurch
weder schwächer erzeugt, noch seiner Haltbarkeit wesentlich ge
schadet, wenn nur klares (am besten ausgekochtes) Wasser dazu
verwendet wird. Die Prüfung der Würzen auf ihren
Extractgehalt nach ihrer Vermischung imZusammen-
guß stock — oder nach Umständen in den Gährbotti-
chen —und die Feststellung gewisser Grenzen, inner
halb welcher sich der Brauer hierbei bewegen darf,
z. B. für gewöhnliche gute Schankbiere von 1l bis
12 und von 12 bis 13 pCt. Extractgehalt derseben,
um ihin den erforderliche!: Spielraum wegen der
wechselnden Qualität der Gerste uub des Malzes
zu lassen und dadurch auch dem Billigkeitsgefühle
Geltung zu verschaffen, würde diesem Verfahren
Schranken setzen.
Auch da Orten, wo eine Malzsteuer besteht und der Brauer
in seiner Brauerei weiter keiner Beanfsichtignng mehr Seitens
der Steuerbehörde unterliegt, würde eine zweite Controle die
der erzeugten Würze nach Quantität und Qualität wesentliche
Dienste leisten.
Durch diese Angaben beabsichtige ich nicht, den Brauer zu
verdächtigen oder zu beeinträchtigen, sondern bloß ihn dem Staate
BaÑing's Gahrungschcmic. I., 2 . 12