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und dem Publicum gegenüber — welches eigentlich und nicht
der Brauer der die Biersteuer bezahlende Theil ist, und zwischen
welche der Brauer gewissermaßen vertragsmäßig als Stenercassier
tritt, wofür ihm der Brauerwerb zugestanden wurde — fester
an die Befolgung der bestehenden Vorschriften zu binden, und
den: Staate den richtigen Eingang der Bier st euer,
dem Publicum aber die Erzeugung und den Genuß
eines, wie man in Baiern sagt: „p fennigvergeltli-
chen" Biers zu sichern.
Für Gutsbesitzer welche auf ihren Dominien dem Brauer
eine bestimmte Schüttung an Gerstendarrmalz bewilligen, oder
den Pächter der gutsherrlichen Brauerei zur Einhaltung einer
gewissen Schüttung oder Würze-Concentration verpflichten, um
ihren Bierabnehmern den Genuß eines tarifmäßigen Biers zu si
chern, hat die Prüfung der Würze-Concentration im Zusammen«
gußstock gleiche Wichtigkeit.
Braugeräthe von Stein und Gußeisen.
Von den Braugeräthen können der Grand, welcher sich
unter dem Meischbottich befindet, die Kühlschiffe so wie der Zu
sammengußstock von Stein sein, wenn derselbe dazu glatt zuge
arbeitet wird, um eine ebene dichte Oberfläche zu erhalten. Der
poröse Sandstein ist aber dazu weniger geeignet; besser würde
dazu Granit und der dichte Kalkstein oder Marmor tauglich sein,
weil er weniger von der Flüssigkeit einsaugt. Da außer dem
Grand die anderen Geräthe nicht aus einem einzigen Stücke
verfertigt werden können, so müßen sie aus mehreren Stücken
zusammengesetzt und die Fugen mit einem passenden Kitte aus
gefüllt werden.
Bei der Anwendung marmorner Kühlstöcke und eines eben
solchen Zusammengußstocks hat man folgende Erfahrungen gemacht:
Wenn sie im Winter in der Frostkälte mit Wasser gerei
nigt werden sollen, so muß dieß Anfangs nur mit warmen, später
mit heißerem Wasser geschehen, weil sich sonst wegen der plötz
lichen Erwärmung und Ausdehnung an der Oberfläche der Stein
abblättert. Die Verkittung löste sich nach jedem Winter ab und
mußte in dem darauf folgenden Frühjahr jedesmal erneuert