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Hefenschaums leer gelassen werden, der für Obergährung größer
sein muß als für Untergährung, weil der Schaum bei der erstern
höher steigt.
Das Einfüllen der Würze in die Fässer, das eigentliche
Fassen, geschieht am besten, indem man die Fässer über einem
Grand aufstellt, in welchem der dabei überfließende Schaum und
Würze aufgefangen und in das letzte Faß aufgefüllt wird. Jedes
Faß einzeln zu füllen, ist dabei ungemein zeitraubend, und daher
hat man in größern Brauereien eine Einrichtung, mittelst welcher
mehre Fässer auf einmal gefüllt werden können. Die gekühlte
Würze wird nämlich in eine geschlossene, lange, horizontale,
metallene Röhre geleitet, die sich in einer schicklichen Höhe über
dem genannten Grand befindet. Diese horizontale Röhre hat
mehre senkrechte Ansatzröhren, die mit Hähnen versehen sind. An
diese Ansatzröhren werden reine, enge, dichte Leinwandschläuche
angebunden und in die Spundlöcher der untergestellten Fässer
bis auf den Boden derselben eingehängt, was zur Folge hat,
daß weniger Schaum entsteht. Sobald nach Öffnung der Hähne
die Fässer gefüllt sind und aller Schaum aus denselben abge
flossen ist, werden die Hähne geschlossen, leere Fässer unterge
stellt und mit dem Füllen fortgefahren. Ist alle Würze abge
flossen, so wird noch die in dem Grand, worüber die Fässer standen
beim Überfließen des Schaums angesammelte Würze zum Auf
füllen der letzten Fässer benützt. Auf diese Weise kaun man
4 bis 6 und mehr Fässer auf einmal füllen, auch die Einrichtung
so treffen, daß diese Füllung unmittelbar in dem Gährkeller selbst
geschehen kann, wozu eine geeignete Röhrenleitung angewendet
werden muß. Außerdem müssen die gefüllten Fässer verspundet
in die Gährkammer gewälzt und dort wieder entspundet werden.
In den österreichischen Provinzen bildet dieses Fassen der
Würze den dritten Grad derControle Seitens der Steuer
behörde. Für einen Abgang wird keine Vergütung an Steuer
geleistet; ein Mehrbefund aber wird je nach seinem Juhalts-
maße mit einer Geldstrafe belegt und für Überbräuung angesehen.
Bon der erhobenen, zur Erzeugung angemeldeten Quanti
tät Würze wird nach dem älteren Biersteuergesetze '/so oder
5 pCt. abgezogen und steuerfrei belassen. Nach dem neuen Bier
steuergesetze ist dieser steuerfreie Einlaß aufgehoben, dagegen
sind dem Brauer andere Begünstigungen zugestanden. Der ent
fallende Steuerbetrag muß bei der schriftlichen Anmeldung des