Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Hefenschaums leer gelassen werden, der für Obergährung größer 
sein muß als für Untergährung, weil der Schaum bei der erstern 
höher steigt. 
Das Einfüllen der Würze in die Fässer, das eigentliche 
Fassen, geschieht am besten, indem man die Fässer über einem 
Grand aufstellt, in welchem der dabei überfließende Schaum und 
Würze aufgefangen und in das letzte Faß aufgefüllt wird. Jedes 
Faß einzeln zu füllen, ist dabei ungemein zeitraubend, und daher 
hat man in größern Brauereien eine Einrichtung, mittelst welcher 
mehre Fässer auf einmal gefüllt werden können. Die gekühlte 
Würze wird nämlich in eine geschlossene, lange, horizontale, 
metallene Röhre geleitet, die sich in einer schicklichen Höhe über 
dem genannten Grand befindet. Diese horizontale Röhre hat 
mehre senkrechte Ansatzröhren, die mit Hähnen versehen sind. An 
diese Ansatzröhren werden reine, enge, dichte Leinwandschläuche 
angebunden und in die Spundlöcher der untergestellten Fässer 
bis auf den Boden derselben eingehängt, was zur Folge hat, 
daß weniger Schaum entsteht. Sobald nach Öffnung der Hähne 
die Fässer gefüllt sind und aller Schaum aus denselben abge 
flossen ist, werden die Hähne geschlossen, leere Fässer unterge 
stellt und mit dem Füllen fortgefahren. Ist alle Würze abge 
flossen, so wird noch die in dem Grand, worüber die Fässer standen 
beim Überfließen des Schaums angesammelte Würze zum Auf 
füllen der letzten Fässer benützt. Auf diese Weise kaun man 
4 bis 6 und mehr Fässer auf einmal füllen, auch die Einrichtung 
so treffen, daß diese Füllung unmittelbar in dem Gährkeller selbst 
geschehen kann, wozu eine geeignete Röhrenleitung angewendet 
werden muß. Außerdem müssen die gefüllten Fässer verspundet 
in die Gährkammer gewälzt und dort wieder entspundet werden. 
In den österreichischen Provinzen bildet dieses Fassen der 
Würze den dritten Grad derControle Seitens der Steuer 
behörde. Für einen Abgang wird keine Vergütung an Steuer 
geleistet; ein Mehrbefund aber wird je nach seinem Juhalts- 
maße mit einer Geldstrafe belegt und für Überbräuung angesehen. 
Bon der erhobenen, zur Erzeugung angemeldeten Quanti 
tät Würze wird nach dem älteren Biersteuergesetze '/so oder 
5 pCt. abgezogen und steuerfrei belassen. Nach dem neuen Bier 
steuergesetze ist dieser steuerfreie Einlaß aufgehoben, dagegen 
sind dem Brauer andere Begünstigungen zugestanden. Der ent 
fallende Steuerbetrag muß bei der schriftlichen Anmeldung des
	        
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