Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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vorzunehmenden Gebräues im Vorhinein zur Steuercasse ent 
richtet werden, worüber eine Bollete ausgefertigt wird, welche 
den Bierbrauer zur Vornahme des Gebräues berechtigt und die 
er zur etwa nothwendigen Vorweisung bei eintretender Beauf 
sichtigung und Revision im Gewerbslocale aufbewahren muß. 
Dieser steuerfreie Einlaß ist dazu bestimmt die Verluste auszu 
gleichen, die der Brauer am Jnhaltsmaße erleidet durch das auf 
den Kühlschiffen zurückbleibende Kühlgeläger und durch das Aus 
stößen der Hefe bei der Gährung; er reicht aber erfahruugs- 
mäßig zur Deckung beider nahmhafter Abgänge nicht aus, wenn 
das Kühlgeläger nicht zu Bier benützt wlrd. 
Das gewöhnliche Fassen von je 10 Faß Würze dauert 
immer eine Stunde.
	        
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