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vorzunehmenden Gebräues im Vorhinein zur Steuercasse ent
richtet werden, worüber eine Bollete ausgefertigt wird, welche
den Bierbrauer zur Vornahme des Gebräues berechtigt und die
er zur etwa nothwendigen Vorweisung bei eintretender Beauf
sichtigung und Revision im Gewerbslocale aufbewahren muß.
Dieser steuerfreie Einlaß ist dazu bestimmt die Verluste auszu
gleichen, die der Brauer am Jnhaltsmaße erleidet durch das auf
den Kühlschiffen zurückbleibende Kühlgeläger und durch das Aus
stößen der Hefe bei der Gährung; er reicht aber erfahruugs-
mäßig zur Deckung beider nahmhafter Abgänge nicht aus, wenn
das Kühlgeläger nicht zu Bier benützt wlrd.
Das gewöhnliche Fassen von je 10 Faß Würze dauert
immer eine Stunde.