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klärten Würze in Anwendung zu bringen, wobei man viel we
niger Kühlwasser bedarf, um die Temperatur derselben bis 12°'
R. erniedrigen zu können. Aus demselben Grunde ist es noth
wendig, das Gährlocale kellerartig anzulegen und das Eindrin
gen der wärmern äußern Luft abzuwehren, damit die Tempe
ratur in demselben nicht zu hoch steige und möglichst gleichför
mig erhalten bleibe. Auf die Anlage der Gährlocalitäten ist
daher die gebührende Aufmerksamkeit zu verwenden und Alles
zu vermeiden, was im Sommer ihre Temperatur über das Er
forderniß erhöhen könnte. Nach Beendigung der Hauptgährung
wird das Jungbier in den Bierkeller gebracht, für welchen man
im Winter auch Räume benützt, welche dem Gährlocale (Gähr-
kammer, Gährkeller, Gährgewölbe in Böhmen Spilka genannt)-
ähnlich angelegt sind. (Diese Räume nennt man hier zu Lande
wohl auch die kalte 8pilka). Die eigentlichen Bierkeller müssen
unterirdisch angelegt, hinreichend tief sein und sich in der Nähe
neben oder unter der Gährkammer befinden, um das in den
Lagerfässern befindliche oder in dieselben abgezogene Jungbier
leicht in den Keller schaffen zu können.
Die Faßgährung geschieht bei uns in 4 Eimer, 2 Eimer,
und 1 Eimer enthaltenden Fässern, wird mithin mit kleinern
Massen von Bierwürze vorgenommen. Bei der Bottichgährung
ist es ebenfalls rathsam, die zu gährende Würze in mehre klei
nere Bottiche zu vertheilen, damit die Erwärmung derselben
während des Gährungsverlaufes nicht zu hoch steige, was der
Qualität und Haltbarkeit des erzeugten Biers allemal nachtheilig
ist. In größern Massen geht die Gährung zwar gleichförmiger
vor sich, aber die Temperatur steigt in denselben während der
Gährung viel höher, woran nebst der Größe der Masse auch
der Umstand Ursache ist, daß sie weniger dem abkühlenden Ein
flüsse der äußern Luft, ihrer Umgebung, unterliegen. Für die
Obergährung können die Gährbottiche 8 bis 10, für die Unter-
gährnng 16 — 24 Wiener Eimer fassen. Wegen des bedeu
tenden Aufsteigens des Hefenschaumes gibt man den Gährbot-
tichen */4 ihres Würze-Inhalts Oberraum (Steigraum), daher
sie in den obigen Fällen 10, 20 und 30 Eimer Rauminhalt
haben müssen. Bei der Untergährung kann dieser Oberraum
etwas kleiner sein.