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"dratfuß besitzen. Vertheilt man dagegen zur Bottichgährung
das genannte Würze-Quantum in 4 Bottiche zu je 20 Eimer
Inhalt von je 5 Fuß Höhe und 3 Fuß 6 Zoll Durchmesser,
wobei in jedem Gährbottich 4 Eimer oder 1 Faß Oberraum
verleibt, so ist die Gesammt-Oberfläche derselben 38 Quadratfuß,
mithin bedeutend kleiner als jene der Hefenwannen — des Ab
flusses des Schaumes an der Seite der Fässer gar nicht zu ge
denken —, woraus zur Evidenz hervorgeht, daß das oben be
rührte Vorurtheil gegen die Bottichgährung eine vorgefaßte
Meinung ist und der Begründung entbehrt.
Man könnte weiter einwenden, daß, weil zur Bottichgährung
in ein Gährgefäß eine größere Menge — hier das fünffache
Würze-Quantum — als bei der Faßgährnng in ein Faß ge
bracht wird, die Temperatur während des Gährungsverlanfes
höher steigen müsse, als bei der Gährnng einer kleinern Würze
menge in einem Bierfasse, wodurch der Haltbarkeit des Biers
immer Eintrag geschieht. Dieß wäre auch sonst gegründet; allein
darauf ist zu erwiedern, daß eine größere Würzemenge weniger
Stellhefe erfordert und erhält, wodurch schon allein die Gährnng
gemäßigt und dem zu hohen Steigen der Temperatur der gäh-
renden Würze entgegengewirkt wird. Durch bessere Abkühlung
der zu gährenden Würze bis 12" R. wird demselben noch mehr
begegnet, und eine solche Abkühlung der Würze ist, wenn sie
auf die Kühlschiffe hinreichend flach ausgebreitet wird, das ganze
Jahr hindurch möglich. Zugleich gewährt die Bottichgährung
den Vortheil, daß man in der warmen Jahreszeit in den Bottichen
Obergährnng, in der kältern Jahreszeit Untergährung vorneh
men kann.
Die Bierbesteucrungsweise im österreichischen Kaiserstaate
ist dieser Gährungsweise durchaus nicht entgegen, indem sie die
Bottichgährung für die Obergährnng nicht verbietet und für
die Untergährung allgemein gestattet.
Für die Faßgährnng hat man neuerer Zeit Vorrichtungen
angegeben, mittelst welcher man bewirkt, daß sowohl das Hopfen
bier als auch das Hefenabseihebier von selbst in die Fässer zu
rückfließen, wodurch die Füllung der Fässer von selbst erfolgt
und nur die letzte Füllung nach beendigter Hanptgährnng mit
dem Füllbier zu verrichten bleibt. Eine solche Vorrichtung ist
die folgende: Statt nämlich die Untersatzwanne unter das Bier
faß zu bringen, stellt man sie auf das Bierfaß (sie kann hierzu
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