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des Locals der darin stattfindende Gewerbsbetrieb durch ein
kennbares Zeichen oder Aushängeschild (Biererzeugungslocale)
anzudeuten.
Von jeder dießfälligen Veränderung ist die Anzeige an das
Gefällsamt zu machen.
Beim Stillstehen des Betriebes werden die Werksvorrich
tungen durch Versiegelung oder auf andere geeignete Art außer
Gebrauch gesetzt.
Soll ein Biergebräu unternommen werden, so ist dasselbe
wenigstens 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde durch Aus
füllung der Rubriken eines vorgedruckten Blanquets schriftlich
anzumelden. In dieser Anmeldung muß die Quantität der zu
erzeugenden Würze (Guß), so wie die Menge der hierzu zu
verwendenden Stoffe (—), die benützten Werksvorrichtungen
und Geräthschaften benannt, dann der Tag und die Stunde
angegeben werden, wann das Gebräu beginnen und wann es
endigen werde.
Von dem Steuercommissär des Bezirks wird gegen Erlag
der entfallenen Steuergebühr die Zahlungsbollete ausgefertigt
und der gewerbtreibenden Partei eingehändigt, welche dadurch die
Berechtigung erlangt, das angemeldete Gebräu zu unternehmen
und die hierzu bezeichneten Vorrichtungen und Gefäße zu ver
wenden.
Von der in Österreich stattfindenden Controle der Würze-
mengen auf den Kühlstöcken, im Zusammengußstock und beim
Füllen war schon früher die Rede. Zeigt sich bei der Füllung
eine größere als die angemeldete Quantität Würze, so ist die
Überbräuung (Mehrerzeugung) dadurch erwiesen; es muß das
Jnhaltsmaß der Überbräuten Menge Würze erhoben und dazu
von dem Aufsichtspersonale ein Gerichtsbeistand herbeigerufen
werden. Indessen kann ein kleiner Würzeüberschuß noch nicht
die Anklage einer absichtlichen Überbräuung begründen, weil
zufällige Umstände, gehinderte Verdampfung auf den Kühlschiffen,
Verkleinerung der Gebinde bei ihrer Reparatur und beim Aus
pichen rc., darauf Einfluß nehmen.
Die gefüllten Bierfässer müssen nun (ehemals mit ihren
Nummern) in das Biererzeugungsregister eingetragen und mit
der Zahlungsbollete belegt werden, wobei man zugleich den
Biervorrath zu revidiren und sicherzustellen hat. Die Verpflichtung
zur Numerirung der Bierfässer wurde aber später nachgelassen.