Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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des Locals der darin stattfindende Gewerbsbetrieb durch ein 
kennbares Zeichen oder Aushängeschild (Biererzeugungslocale) 
anzudeuten. 
Von jeder dießfälligen Veränderung ist die Anzeige an das 
Gefällsamt zu machen. 
Beim Stillstehen des Betriebes werden die Werksvorrich 
tungen durch Versiegelung oder auf andere geeignete Art außer 
Gebrauch gesetzt. 
Soll ein Biergebräu unternommen werden, so ist dasselbe 
wenigstens 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde durch Aus 
füllung der Rubriken eines vorgedruckten Blanquets schriftlich 
anzumelden. In dieser Anmeldung muß die Quantität der zu 
erzeugenden Würze (Guß), so wie die Menge der hierzu zu 
verwendenden Stoffe (—), die benützten Werksvorrichtungen 
und Geräthschaften benannt, dann der Tag und die Stunde 
angegeben werden, wann das Gebräu beginnen und wann es 
endigen werde. 
Von dem Steuercommissär des Bezirks wird gegen Erlag 
der entfallenen Steuergebühr die Zahlungsbollete ausgefertigt 
und der gewerbtreibenden Partei eingehändigt, welche dadurch die 
Berechtigung erlangt, das angemeldete Gebräu zu unternehmen 
und die hierzu bezeichneten Vorrichtungen und Gefäße zu ver 
wenden. 
Von der in Österreich stattfindenden Controle der Würze- 
mengen auf den Kühlstöcken, im Zusammengußstock und beim 
Füllen war schon früher die Rede. Zeigt sich bei der Füllung 
eine größere als die angemeldete Quantität Würze, so ist die 
Überbräuung (Mehrerzeugung) dadurch erwiesen; es muß das 
Jnhaltsmaß der Überbräuten Menge Würze erhoben und dazu 
von dem Aufsichtspersonale ein Gerichtsbeistand herbeigerufen 
werden. Indessen kann ein kleiner Würzeüberschuß noch nicht 
die Anklage einer absichtlichen Überbräuung begründen, weil 
zufällige Umstände, gehinderte Verdampfung auf den Kühlschiffen, 
Verkleinerung der Gebinde bei ihrer Reparatur und beim Aus 
pichen rc., darauf Einfluß nehmen. 
Die gefüllten Bierfässer müssen nun (ehemals mit ihren 
Nummern) in das Biererzeugungsregister eingetragen und mit 
der Zahlungsbollete belegt werden, wobei man zugleich den 
Biervorrath zu revidiren und sicherzustellen hat. Die Verpflichtung 
zur Numerirung der Bierfässer wurde aber später nachgelassen.
	        
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