Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Der nachträglichen Biervermehrung durch kaltes Gebräu 
(Verdünnung des ursprünglich stärker erzeugten Biers mit kal 
tem Wasser bis zur landesüblichen Normalftärke, um 
die Steuerentrichtung zu umgehen) soll durch öftere Revision 
der Biervorräthe begegnet werden. 
Außer der angemeldeten Würzemenge darf weder Nachsud 
bier noch sonst ein Nebengetränk erzeugt werden. Die Erzeu 
gung von Essigwürze und von Glattwasser durch Aufguß von 
kaltem Wasser auf die Treber ist aber gegen vorschriftsmäßige 
Anmeldung gestattet. 
Von der bestandenen Vorschrift, daß das aus dem Brau 
hause an die Schankwirthe ausgestoßene Bier mit der Nummer 
des Fasses, dem Jnhaltsmaße und der Zeit des Ausstoßes in 
das Ausstoßregister eingetragen werden müsse, ist es später in 
Bezug auf die Angabe der Faßnummer abgekommen. 
Der Biervorrath, das Erzeugungs- und das Ausstoßregi 
ster müssen stets in Übereinstimmung sein, wovon sich die Steuer 
behörde durch öftere Revisionen zu überzeugen hat. Das Ge 
bräu muß in der angemeldeten Zeit beendigt werden. 
Diese bisher bestehenden Vorschriften erleiden durch das 
neue Bierbesteuerungsgesetz vom 15. December 1852, dessen 
Wirksamkeit aber erst von einem später zu bestimmenden Zeit 
puncte an beginnen wird, die wesentliche Modifikation, daß 
während bisher die erzeugte Bierwürze blos nach ihrem Jnhalts 
maße versteuert wurde, nun auch ihre Qualität, d. i. der Ex- 
tractgehalt derselben dabei berücksichtigt werden soll. 
Dazu wird der Gebrauch des Sacharometers, von der 
Construction, wie dieselbe in der Vorbereitungslehre beschrieben 
worden ist, und die Anwendung desselben bei der mittleren 
Temperatur von 14° R-, welche dazu als Normaltemperatur 
vorgeschrieben wird, eingeführt. 
Die Verzehrungssteuer vom Bier wird nach der vollen auf 
dem Kühlstock gebrachten Menge und nach dem vor der Bei 
mischung des Gährungsmittels durch Anwendung des ämtlichen 
Zuckermessers (Sacharometers) zu ermittelnden Extractge- 
halte der Bierwürze eingehoben. 
Der bisherige steuerfreie Einlaß — das sogenannte Füll 
bier — wird aufgehoben, dagegen dem Brauer eine ausgiebig 
Toleranz in den Extractgehalten der erzeugten Würzen zuge 
standen.
	        
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