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Der nachträglichen Biervermehrung durch kaltes Gebräu
(Verdünnung des ursprünglich stärker erzeugten Biers mit kal
tem Wasser bis zur landesüblichen Normalftärke, um
die Steuerentrichtung zu umgehen) soll durch öftere Revision
der Biervorräthe begegnet werden.
Außer der angemeldeten Würzemenge darf weder Nachsud
bier noch sonst ein Nebengetränk erzeugt werden. Die Erzeu
gung von Essigwürze und von Glattwasser durch Aufguß von
kaltem Wasser auf die Treber ist aber gegen vorschriftsmäßige
Anmeldung gestattet.
Von der bestandenen Vorschrift, daß das aus dem Brau
hause an die Schankwirthe ausgestoßene Bier mit der Nummer
des Fasses, dem Jnhaltsmaße und der Zeit des Ausstoßes in
das Ausstoßregister eingetragen werden müsse, ist es später in
Bezug auf die Angabe der Faßnummer abgekommen.
Der Biervorrath, das Erzeugungs- und das Ausstoßregi
ster müssen stets in Übereinstimmung sein, wovon sich die Steuer
behörde durch öftere Revisionen zu überzeugen hat. Das Ge
bräu muß in der angemeldeten Zeit beendigt werden.
Diese bisher bestehenden Vorschriften erleiden durch das
neue Bierbesteuerungsgesetz vom 15. December 1852, dessen
Wirksamkeit aber erst von einem später zu bestimmenden Zeit
puncte an beginnen wird, die wesentliche Modifikation, daß
während bisher die erzeugte Bierwürze blos nach ihrem Jnhalts
maße versteuert wurde, nun auch ihre Qualität, d. i. der Ex-
tractgehalt derselben dabei berücksichtigt werden soll.
Dazu wird der Gebrauch des Sacharometers, von der
Construction, wie dieselbe in der Vorbereitungslehre beschrieben
worden ist, und die Anwendung desselben bei der mittleren
Temperatur von 14° R-, welche dazu als Normaltemperatur
vorgeschrieben wird, eingeführt.
Die Verzehrungssteuer vom Bier wird nach der vollen auf
dem Kühlstock gebrachten Menge und nach dem vor der Bei
mischung des Gährungsmittels durch Anwendung des ämtlichen
Zuckermessers (Sacharometers) zu ermittelnden Extractge-
halte der Bierwürze eingehoben.
Der bisherige steuerfreie Einlaß — das sogenannte Füll
bier — wird aufgehoben, dagegen dem Brauer eine ausgiebig
Toleranz in den Extractgehalten der erzeugten Würzen zuge
standen.