Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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Für das Königreich Ungarn, dann für das Königreich 
Kroatien und Slavonien, die serbische Woiwodschaft 
mit dem Temeser Banate, das Großfürstenthum Sieben 
bürgen und die Militärgr enz e mit 3 Kreuzer (für den 
Eimer wie oben mit 36 Kreuzer); 
Für das Königreich Galizien nebst dem Herzogthnm 
Krakau und dem Herzogthum Bukowina mit 27 2 Kreu 
zer (für den Eimer wie oben mit 30 Kreuzer); für die übri 
ge» Krön land er mit 3 l /, 2 Kreuzer Conventions-Münze (für 
den Eimer wie oben mit 42 Kreuzer). (§. 5.) 
Es hat somit gegen früher, wo der Eimer Bier in Böh 
men mit 45 Kreuzer an Steuer (für die ursprünglich landes 
übliche Schüttung von 2 Metzen Darrmalz pr. ein Faß zu 4 
Eimer Bier, welche einem Extractgehalte der Würze von 11 
bis 12 Procent entspricht) belegt war, eine nicht unbedeutende 
Herabsetzung der Steuer statt gefunden. 
Für die Biererzeugung in den geschlossenen Städten Wien, 
Mailand und Venedig wird das Doppelte, für die übrigen 
mit Ausnahme von Ofen mit Altofen, Pesth und Preß- 
burg das Ein- und einhalbfache jener Gebühr als Steuer 
betrag für eiuen Sacharometer-Grad festgesetzt, welcher für das 
Kronland bemessen ist, worin sich die geschlossene Stadt be 
findet. (§. 6.) 
Den Gewerbtreibenden wird ein Grad über die ange 
meldete Zahl und ein Grad unter derselben in solcher Weise 
freigelassen, daß weder eine nachträgliche Versteuerung gefor 
dert noch ein Strafverfahren eingeleitet wird, so lange 
die Bierwürze nicht über einen Sacharometer-Grad leichter, 
oder nicht über einen Grad schwerer befunden wird als ange 
meldet wurde. (§. 3.) 
Bruchtheile eines Sacharometergrades werden als ganze 
Grade angesehen und berechnet. (§. 11.) 
Aus diesen auszugsweise und nur im Wesentlichen mitge 
theilten für die Zukunft bestimmten neuen Bierbesteuerungs 
Vorschriften geht hervor, daß der Brauer, wenn er die Erzeu 
gung einer Würze von 12 pCt. Extractgehalt anmeldet und 
versteuert, er dennoch eine Würze von 13 pCt. Extractgehalt 
ohne Steueraufzahlung erzeugen kann, und daß er diese bis zu 
einem Extractgehalte von 11 Procent verdünnen darf. Diese 
ihm gestattete Toleranz in den Extractgehalten der Würzen
	        
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