Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

d. h. das Faß Bier zu 170 Maß wurde mit 18.88 Maßen 
Wasser vermischt. 
Ist durch eine solche vergleichende Prüfung mit der Sa- 
charometer-Bierwage der Wasserzusatz zum Bier im Schankhause 
erwiesen, so kann ein weiterer Beweis noch mittelst einer ver 
gleichenden sacharometrischen Bierprobe hergestellt werden, wo 
bei, wenn das Bier auf den ursprünglichen Extractgehalt der 
Würze zurückgeführt wird, sich eine ansehnliche Differenz in 
diesem Herausstellen muß, welche mit dem erfolgten Wasserzu- 
satze ebenfalls im Verhältnisse steht. Der sich herausstellende 
Vergährungsgrad würde aber in beiden Fällen ziemlich gleich 
sein. (S. 327.) 
Da jedoch das Rechnen, wenn die Rechnung auch noch so 
einfach, nicht Jedermanns Sache ist, so habe ich dem Beispiele 
Erxlebens folgend die Tabelle 0. zusammengestellt, worin 
für Biere von 6 bis 2 Procent. Sacharometer-Anzeige oder von 
60 bis 20 Graden der Sacharometer-Bierwage — einer Dichte der 
Biere, wie sie am gewöhnlichsten vorzukommen pflegen, — die 
Maße Wasser schon angeschrieben sind, welche dem Biere bei 
gemischt wurden, wenn es 1 bis 10 und 20 solcher Grade we 
niger zeigt. 
Diese Tabelle ist so einfach und verständlich, daß sie kei 
ner weiteren Erklärung bedarf. 
Bei diesen Berechnungen ist von einer etwa erfolgenden 
Perdichtung bei der Vermischung von Bier mit Wasser, abge 
sehen, weil sie jedenfalls nur unbedeutend sein kann, und deß 
halb um so weniger berücksichtigt zu werden braucht, als klei 
nere Bruchtheile von Maßen bei den berechneten Wassermengen 
ohnedieß weggelassen worden sind. 
Nach demselben Verfahren kann der Schankwirth auch con- 
troliren, ob ihm beim Transport des Biers.nicht etwa Bier 
abgezogen und dafür Wasser zugemischt worden sei. — 
Das baierische Bierbrauwefen, besonders die darauf fich be 
ziehende Gesetzgebung. 
(„Mittheilungen de« Eewerbverein« für Hannover," Sl. Lief., 1842, 3. 257.) 
In ganz Baiern ist der Bierabnahmszwang und jede Bann- 
Ausübung der Privat- und Staatsbrauereien gänzlich aufgeho 
ben (Verordnung vom 28. Juli 1807) und ist die Einfuhr des 
Biers in Städte und Flecken frei gegeben.
	        
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