Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und practisch dargestellt (1. Band, 2. Theil)

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nannt, so ist bei demselben sogleich eine Kellervisitation vorzu 
nehmen, und wird er in Folge derselben für schuldig erkannt, 
so fällt er in eine Strafe von 40 fl., die bei Wiederholungs 
fällen verdoppelt und vervierfacht wird. 
Jeder Wirth ist verpflichtet, einen bestimmten Brauer an 
zunehmen, von welchem er für das Jahr sein Bier bezieht, und 
von dem er nur in besonders namhaft gemachten Fällen abgehen 
darf, widrigens er in Strafe verfällt. 
Zu Michaelis muß sich deßhalb der Wirth gegen den Brauer 
erklären; der abzuschließende Vertrag ist auf ein Jahr bindend, 
und wird er nicht zeitig gekündigt, als prolongirt angesehen. 
Wenn der Wirth seinen Brauer verläßt, muß er seine bei ihm 
gemachten Bierschulden erst berichtigen, für deren Eintreibung 
den Gerichten Beschleunigung und starke Execution anbefohlen ist. 
Bei der Bieruntersuchung darf niemals die ganz unzuver 
lässige Bierwage angewendet werden; das Bier darf niemals 
im Locale der Polizeibehörde, sondern nur im Vorkeller des 
Wirthes oder Brauers untersucht werden; alle Kellervisitationen 
sind mit dem 30. April jeden Jahrs geschlossen und nur in der 
Zeit von 6 — 9 Uhr Morgens oder von 5 — 6 Uhr Abends 
vorzunehmen. Alles bei sonstiger Nichtigkeit der Untersuchun 
gen und Visitationen. 
Die Verordnung vom 19. Mai 1825 bestimmt, daß zu 35 
Eimer Winterbier 5 Scheffel Malz und 15 U Hopfen, zu 30 
Eimer Sommerbier 5 Scheffel Malz und 25 U Hopfen ver 
wendet werden sollen. 
Die Polizeibehörden sind angewiesen, mit aller Strenge 
gegen das Ausschänken eines geringhaltigen Biers zu verfahren rc. 
Wenn auch der Wirth das Bier vom Brauer unter dem 
Gantnerpreise erhält, so darf er dennoch nur 2 Pfennige pr. 
Maß aufschlagen, indem der Gewinn nicht ihm, sondern dem 
Publikum zu Gute kommen soll. Alle Brauer können Bier im 
Detail zum Schankpreise der Wirthe verkaufen. 
Nach Verordnung vom 11. Mai 1818 kann Nachbier als 
eigenes Getränk um einen verhältnißmäßig wohlfeilen Preis 
verkauft werden; auch können die Regierungsbehörden aus 
nahmsweise die Erzeugung eines wohlfeilen Schankbiers in 
den Sommermonaten gestatten rc. rc.
	        
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